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Werbungskosten
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1. Begriff des Einkommensteuerrechts für Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 I EStG). Sie umfassen die Aufwendungen, die bei Ermittlung der sog. Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) unmittelbar von den Einnahmen abgezogen werden können (Einkünfteermittlung). W. entsprechen somit den Betriebsausgaben bei Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit). Aufwendungen zur Sicherung von steuerfreien Einnahmen können nicht W. sein (§ 3c EStG).
2. Als W. werden u.a. anerkannt (§ 9 EStG):
(1) Schuldzinsen und Renten,
(2) Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden,
(3) Fahrtkosten zur Arbeitsstätte,
(4) Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung,
(5) Aufwendungen für Arbeitsmittel,
(6) Absetzung für Abnutzung (AfA), etwa für ein vermietetes Gebäude.
3. W. sind in tatsächlicher Höhe bei entsprechendem Nachweis abzugsfähig oder in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten, wenn keine höheren W. nachgewiesen werden.
4. Lohnsteuer: Im Lohnsteuertarif ist ein W.-Pauschbetrag von 920 Euro eingearbeitet. Die diesen überschießenden W. können, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, als lohnsteuerfreie Beträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren) oder im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung (Veranlagung) geltend gemacht werden.
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