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Werbungskosten
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1. Begriff des Einkommensteuerrechts für Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 I EStG). Sie umfassen die Aufwendungen, die bei Ermittlung der sog. Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) unmittelbar von den Einnahmen abgezogen werden können (Einkünfteermittlung). Werbungskosten entsprechen somit den Betriebsausgaben bei Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit). Aufwendungen zur Sicherung von steuerfreien Einnahmen können nicht Werbungskosten sein (§ 3c EStG).
2. Als Werbungskosten werden u.a. anerkannt (§ 9 EStG):
(1) Schuldzinsen und Renten (bei Leibrenten nur Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3a bb) EStG),
(2) Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden, (3) Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung,
(4) Aufwendungen für Arbeitsmittel,
(5) Absetzung für Abnutzung (AfA), etwa für ein vermietetes Gebäude.
3. Werbungskosten sind in tatsächlicher Höhe bei entsprechendem Nachweis abzugsfähig oder in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.
4. Lohnsteuer: Im Lohnsteuertarif ist ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro eingearbeitet. Die diesen überschießenden Werbungskosten können, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, als lohnsteuerfreie Beträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren) oder im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung (Veranlagung) geltend gemacht werden.
5. Abgeltungsteuer: Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 entfiel der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten für Kapitalerträge. Es wird nunmehr bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte ein sog. Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bzw. von 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung gewährt.
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