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Termingeschäfte
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Terminhandel.
1. Begriff: Geschäfte an der Börse oder im OTC-Handel, bei denen die Erfüllung des Vertrags, d.h. die Abnahme und Lieferung der Ware, der Devisen oder des Wertpapiers, erst zu einem späteren Termin, aber zu einem am Abschlusstag festgelegten Kurs erfolgt.
Termingeschäfte in Wertpapieren wurden in Deutschland 1931 verboten und erst am 1.7.1970 in Form des Optionsgeschäfts auf Aktien an Börsen wieder erlaubt. Seit dem 26.1.1990 gibt es in Deutschland eine Terminbörse (EUREX), an der verschiedene Finanztermingeschäfte abgeschlossen werden können. Weitere inländische Terminbörsen sind die European Energy Exchange (EEX) in Leipzig (vgl. Strombörse) und die Risk Management Exchange AG (RMX) in Hannover.
2. Formen: Termingeschäfte können als unbedingte (feste) oder bedingte Termingeschäfte gestaltet sein. Ein unbedingtes Termingeschäft sieht für beide Seiten die Pflicht zur Erfüllung am vereinbarten Termin vor. Hierzu gehören die börsenmäßig gehandelten Futures und die OTC gehandelten Forwardgeschäfte. Dagegen hat bei einem bedingten Termingeschäft ein Partner das Recht, das Geschäft verfallen zu lassen. Typisch hierfür sind Optionen.
3. Handelsplätze: Terminmarkt.
4. Rechtsgrundlage: Rechtliche Regelungen über Börsenterminhandel finden sich in den §§ 37e und g WpHG sowie in den Sonderbedingungen für Termingeschäfte.
5. Bedeutung: Das Termingeschäft mit Wertpapieren dient der Spekulation, dem Hedging oder der Arbitrage.
Vgl. auch Derivate.
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