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Übereignung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einer Sache.

    I. Ü. beweglicher Sachen:

    Es ist erforderlich, dass der Eigentümer dem Erwerber die Sache übergibt und dass beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (§ 929 Satz 1 BGB).

    1. Einigung: Die Einigung muss ausdrücklich erklärt sein oder aus den Umständen hervorgehen.

    2. Übergabe: Die Übergabe kann durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts ersetzt werden, so regelmäßig bei der Sicherungsübereignung, bei der die Sachen im Besitz des Veräußerers bleiben (§ 930 BGB). Befindet sich ein Dritter im Besitz der Sache, tritt an Stelle der Übergabe die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB). Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, genügt die Einigung über Übertragung des Eigentums (Übereignung kurzer Hand, § 929 II BGB).

    Wenn der Veräußerer nicht Eigentümer der veräußerten Sache ist, kann der Erwerber durch Genehmigung des Eigentümers oder gutgläubigen Erwerb Eigentümer werden.

    3. Wirksamkeit: Die Wirksamkeit der Ü. ist von der Gültigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (Kauf, Tausch, Schenkung etc.) unabhängig (Abstraktionsprinzip). Der frühere Eigentümer kann jedoch ggf. nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung i.d.R. Rückübereignung verlangen.

    II. Ü. von Grundstücken:

    Es gelten Sondervorschriften.

    Vgl. auch Grundstücksverkehr.

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