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Verbindlichkeiten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Bilanz- und Steuerrechts: Verbindlichkeiten zählen zu den Schulden und sind

    im Gegensatz zu Rückstellungen

    prinzipiell dem Grunde und der Höhe nach gewiss. Zu den Verbindlichkeiten gehören Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Anzahlungen von Kunden, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Warenschulden), Schuldwechsel, Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sonstige Verbindlichkeiten bes. aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheit.

    1. Handelsbilanz: Nach §§ 242 und 246 HGB ist eine Passivierung erforderlich. Verrechnung zwischen Warenforderungen und Verbindlichkeiten ist (von Ausnahmen abgesehen) unstatthaft (§ 246 II HGB). Verbindlichkeiten sind im Schema der Bilanzgliederung von Kapitalgesellschaften (Bilanzgliederung) im § 266 III HGB unter C. der Passivseite aufgeführt. Sie sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen (bei Anleihen dürfen Agio und Disagio, d.h. der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe und Rückzahlungsbetrag, als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden); ist der beizulegende Wert höher, ist dieser anzusetzen (Höchstwertprinzip).

    Eventualverbindlichkeiten (wie Haftungsverhältnisse aus Wechselobligo, Bürgschaften, Gewährleistungen) sind nicht bilanzierungsfähig; sie sind aber „unter dem Strich” (§ 251 HGB) zu vermerken (Eventualforderungen und -verbindlichkeiten).

    2. Steuerbilanz: Über das Maßgeblichkeitsprinzip Behandlung wie in der Handelsbilanz; an die Stelle des beizulegenden Werts tritt der Teilwert. Eine unverzinsliche Verbindlichkeit ist mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen, sofern sie mehr als zwölf Monate Restlaufzeit hat.

    Ausnahme: Anzahlungen, Vorauszahlungen.

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