Umsatzsteuerlager
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Institution, in der bestimmte Gegenstände (vgl. Anlage 1 zum UStG) unter Aufsicht eines amtlich zugelassenen Lagerhalters umsatzsteuerlich unversteuert gelagert werden können. Die Verwahrung in einem Umsatzsteuerlager hat zum Zweck, den Handel mit diesen Gegenständen zu vereinfachen: Sie bleiben beim Weiterverkauf umsatzsteuerlich unversteuert, wenn sie nicht aus dem Umsatzsteuerlager entnommen werden. Erst die Auslagerung führt dazu, dass die Umsatzsteuer für den Kauf der betreffenden Gegenstände wieder entrichtet werden muss (vgl. § 4 Nr. 4a UStG). Da die Vorschriften über die Auslagerung davon ausgehen, dass die im Umsatzsteuerlager gelagerten Waren sämtlich unversteuert sein sollen, sind auch der Verkauf und die Einfuhr mit anschließender Einlagerung in ein Umsatzsteuerlager steuerfrei (§ 4 Nr. 4a UStG, § 5 I Nr. 4 UStG). Bei Entnahme von Waren aus einem Umsatzsteuerlager werden die regulären Verhältnisse dadurch wiederhergestellt, dass auf den letzten Kaufpreis vor der Auslagerung rückwirkend die Umsatzsteuer erhoben wird; Steuerschuldner ist derjenige, der die Auslagerung vornimmt. Der Lagerhalter haftet dafür, dass die Umsatzsteuerschuld entrichtet wird, wenn er bei der Auslagerung die dt. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers nicht oder nicht korrekt aufzeichnet und dadurch der Finanzverwaltung die Vereinnahmung des Steuerbetrages erschwert.