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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Handelsrecht:

    Bewegliche Sache, die Gegenstand des Handelsverkehrs ist oder die nach der Anschauung des Verkehrs als Gegenstand des Warenumsatzes in Betracht kommen könnte (weite Auslegung; auch z.B. Elektrizität, nicht aber Grundstücke).

    Irreführende Angaben über Beschaffenheit, Ursprung, Herstellungsart oder Preisbemessung, Art des Bezugs oder der Bezugsquelle von Waren können als unlauterer Wettbewerb (irreführende Werbung) Unterlassungsklage und Bestrafung nach sich ziehen (§ 5 UWG).

    II. Zollrecht:

    Alle beweglichen Sachen sowie elektrische Energie. Das Zollrecht unterscheidet zwischen Gemeinschaftsware und Nichtgemeinschaftsware.

    III. Außenwirtschaftsrecht:

    Alle beweglichen Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel (§ 4 AWG).

    IV. Wirtschaftstheorie:

    1. Allgemein: Gut, das auf dem Markt angeboten und nachgefragt wird.

    2. Wirtschaftstheorie des Marxismus: Güter, die für den Verkauf über Märkte zur Fremdbedarfsdeckung erzeugt werden. Ihr Preis entspreche dem Tauschwert.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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