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Verstärkte Zusammenarbeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    europapolitische Initiative zur verstärkten gemeinsamen Integration einzelner Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Bildung eines thematischen Kerneuropas.

    Rechtsgrundlagen: Art. 20, 44, 45, 46 EUV, Art. 82/83, 86/87 und 326-334 AEUV.

    Funktionsweise: Art. 20 Abs. 1 EUV definiert die Verstärkte Zusammenarbeit: "Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen wollen, können [...] die Organe der Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge ausüben. Eine Verstärkte Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Sie steht allen Mitgliedstaaten [...] jederzeit offen." Mindestens neun EU-Mitgliedstaaten müssen die verstärkte Zusammenarbeit auf einem Gebiet beschließen, das nicht vollständig durch die EU umgesetzt wird. Andere Mitgliedstaaten können später bei Interesse beitreten.

    Beispiele: Praktische Beispiele der verstärkten Zusammenarbeit sind die Schaffung der EU-Staatsanwaltschaft (Art. 86 AEUV) und der gemeinsamen EU-Verteidigungsunion (Art. 46 EUV). Weitere Gemeinschaftsprojekte sind die gemeinsame Währung Euro und der Schengenraum.

    Bedeutung: Die Verstärkte Zusammenarbeit sollte die Funktionsfähigkeit und Modernisierung der EU nach der Beitrittswelle seit 2004 sicherstellen. Sie könnte insbes. in der Krise der Europäischen Union und nach dem Brexit eine Lösung für dringend anstehende Probleme sein, vgl. Juncker-Plan (Weißbuch zur Zukunft Europas).

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