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Bagatellsteuern

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Steuerarten, deren Aufkommen im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen der jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) gering ist.

    Beispiele: Teesteuer, Leuchtmittelsteuer, Zuckersteuer, Salzsteuer, Süßstoffsteuer, Wechselsteuer, Zündwarensteuer (Bundessteuern, alle diese Steuern wurden abgeschafft); Feuerschutzsteuer (Landessteuer); Jagd- und Fischereisteuer, Schankerlaubnissteuer und Hundesteuer (Gemeindesteuern).

    2. Finanzwissenschaftliche Bedeutung: Während die Abschaffung der Bagatellsteuern mit der Steuervereinfachung begründet wird, begründet die Finanzwissenschaft die Erhebung einer Bagatellsteuer mit dem jeweils unterschiedlich hohen Beitrag der Bagatellsteuer zum Steueraufkommen der einzelnen Gebietskörperschaften; sie weist auf manche Ergänzungs- und Folgefunktionen der Bagatellsteuer im gesamten Steuersystem hin (steuerliche Beziehungslehre). Dabei wird allerdings auch offenkundig, dass der Katalog der Bagatellsteuern Lücken enthält. Das Problem der Lücken im System ist aber ein Problem der Verbrauchsbesteuerung insgesamt.

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