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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bankbetrieb, Kreditinstitut; Unternehmen, das als Geschäftsbank durch Verknüpfung der bankbetrieblichen Produktionsfaktoren geld- und kreditbezogene Dienstleistungen erstellt.

    1. Volkswirtschaftliche Funktion: Liquiditätsausgleich innerhalb des dem Wertestrom der Sachgüter und Dienstleistungen entgegengerichteten Geldstroms durch Losgrößen-, Fristen- und Risikotransformation.

    2. Einzelwirtschaftliche Funktionen:
    (1) Umtauschfunktion: Schaffung von Möglichkeiten des Tauschs liquider Mittel unterschiedlicher Form und/oder Qualität.
    (2) Depotfunktion: Verwahrung liquider Mittel über bestimmte Zeiträume.
    (3) Transportfunktion: Räumliche Übertragung monetärer Mittel.
    (4) Finanzierungsfunktion: Zeitweilige Überlassung von Geld oder Kredit an Dritte.

    3. Legaldefinition: Nach § 1 Abs. 1 KWG sind Kreditinstitute alle Unternehmungen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben, oder wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Erbringt ein Unternehmen Finanzdienstleistungen, die keine Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 KWG sind, gilt es als Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 1 Abs. 2 KWG. Banken können auch in öffentlicher Hand sein (öffentliche Kreditinstitute). Kreditinstitute sind: Kreditbanken, Sparkassen und Landesbanken, Genossenschaftsbanken (Kreditgenossenschaft) und genossenschaftliche Zentralkassen, Realkreditinstitute, Teilzahlungskreditinstitute, Banken mit Sonderaufgaben und Kapitalanlagegesellschaften. Keine Geschäftsbanken sind die Deutsche Bundesbank, Versicherungsunternehmen und Pfandleihunternehmen.

    Vgl. auch Bankbetriebslehre.

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