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Beitritt

Definition: Was ist "Beitritt"?

I. Genossenschaftsrecht: Begriff für die Beteiligung am wirtschaftlichen Zweck und Kapital einer Genossenschaft. II. Zwangsversteigerungsverfahren: Der Beitritt ist für den Inhaber eines Rechts an einem Grundstück oder Schiff zur Vermeidung von Nachteilen erforderlich, wenn das Recht des betreibenden Gläubigers seinem Recht im Rang vorgeht und dieses damit unterzugehen droht. III. Zivilprozessordnung: Intervention. IV. Finanzgerichtsordnung: Über die Beiladung hinausgehende Möglichkeit der Beteiligung am gerichtlichen Verfahren.

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    Inhaltsverzeichnis

    1. Genossenschaftsrecht
    2. Zwangsversteigerungsverfahren
    3. Zivilprozessordnung
    4. Finanzgerichtsordnung

    Genossenschaftsrecht

    Begriff für die Beteiligung am wirtschaftlichen Zweck und Kapital einer Genossenschaft. Der Beitritt bedarf einer schriftlichen Erklärung mit der Verpflichtung des Genossen, die im Statut bestimmten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten und ggf. die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse bis zur festgesetzten Haftsumme bzw. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Summe zu erbringen (§§ 15, 15a, 15b GenG).

    Zwangsversteigerungsverfahren

    Der Beitritt ist für den Inhaber eines Rechts an einem Grundstück oder Schiff zur Vermeidung von Nachteilen erforderlich, wenn das Recht des betreibenden Gläubigers seinem Recht im Rang vorgeht und dieses damit unterzugehen droht. Der Beitritt erfolgt durch Antrag an das Vollstreckungsgericht; er muss die Voraussetzungen des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung erfüllen. Das Gericht entscheidet über Zulassung (durch Beitrittsbeschluss) oder Nichtzulassung des Beitritts.

    Zivilprozessordnung

    Intervention.

    Finanzgerichtsordnung

    Über die Beiladung hinausgehende Möglichkeit der Beteiligung am gerichtlichen Verfahren.

    Fälle: a) Der Bundesfinanzminister kann dem Revisionsverfahren beitreten, wenn das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht betrifft.

    b) Entsprechendes gilt für die oberste Landesbehörde bei von den Länderbehörden verwalteten Abgaben oder Rechtsstreitigkeiten über Landesrecht (§ 122 FGO).

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