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Betrieb

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Betriebswirtschaftslehre:

    1. Begriff: Örtliche, technische und organisatorische Einheit zum Zwecke der Erstellung von Gütern und Dienstleistungen, charakterisiert durch einen räumlichen Zusammenhang und eine Organisation, „die auf die Regelung des Zusammenwirkens von Menschen und Menschen, Menschen und Sachen sowie von Sachen und Sachen im Hinblick auf gesetzte Ziele gerichtet ist” (Kosiol).

    a) Örtliche Einheit: Betrieb ist insoweit der Arbeitsstätte gleichzusetzen, als die Leistungserstellung und -verwertung in einem räumlich und technisch zusammengehörigen, überschaubaren Bereich erfolgt.

    b) Organisatorisch-technische Einheit: Hilfs- und Nebenbetriebe (Produktionshilfsbetrieb, Produktionsnebenbetrieb) gehören im Gegensatz zur Arbeitsstätte auch dann zur organisatorischen Einheit des Betriebes, wenn sie getrennt vom Hauptbetrieb (Produktionshauptbetrieb) am gleichen Ort und unter derselben technischen Leitung arbeiten. Die organisatorische Kombination des sachlichen Betriebsvermögens mit der verfügbaren Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber vollzieht sich im Bereich des Betriebes.

    2. Abgrenzung zu Unternehmung: Der Begriff „Unternehmung” bezeichnet die rechtliche und wirtschaftlich-finanzielle Einheit.

    3. Arten: a) Nach der Größe: Unterscheidung nach der Beschäftigtenzahl, nach Umsätzen, Steuerleistung u.Ä. in Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe.

    Vgl. auch Betriebsgrößenklasse, Betriebsgrößenklassifikation.

    b) Nach Art der (wirtschaftlichen) Leistung:
    (1) Produktionsbetriebe, wie Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie-, Bergbau-B.;
    (2) Dienstleistungsbetriebe, wie Verkehrs-, Handels-, Bank-, Versicherungs-B.;
    (3) Verwaltungsbetriebe, wie organisatorisch selbstständige Stätten der Dienstleistung in der Gesundheitspflege (Krankenhäuser, Badeanstalten);
    (4) Arbeitsstätten der Verwaltung (umstritten).

    II. Volkswirtschaftslehre:

    Systemindifferenter Oberbegriff für Wirtschaftseinheiten, die mittels des Einsatzes von Produktionsfaktoren für Dritte Leistungen erstellen. Betriebe in Marktwirtschaften werden als Unternehmungen bezeichnet, wenn sie dem Autonomieprinzip, dem Prinzip des Privateigentums und dem erwerbswirtschaftlichen Prinzip gehorchen.

    Der Begriff Betrieb wird umgangssprachlich oft als Synonym für Unternehmung gebraucht. Mit Betrieb können auch nur Teilbereiche der Unternehmung bezeichnet werden.

    III. Soziologie:

    1. Betrieb als soziales Gebilde ist gekennzeichnet durch:
    (1) Formal festgelegte betriebliche Arbeitsteilung, d.h. Zuordnung von Positionen, Stellen und Abteilungen (formale Organisation);
    (2) informelle Beziehungen zwischen den Betriebsmitgliedern, die unabhängig von der formalen Organisation und den Betriebszielen bestehen;
    (3) vertikale Ordnung der Entscheidungskompetenzen und Verantwortung;
    (4) Verhältnis der Über- und Unterordnung der Positionsinhaber, die aufgrund der vertikalen Ordnung von Kompetenzen und Verantwortlichkeiten entsteht (erste hierarchische Ordnung);
    (5) durch die gesellschaftlich determinierten Bewertungen der einzelnen Positionen (zweite hierarchische) Ordnung im Sinn von höher und niedriger (Statusorganisation).

    2. Gegenstand der Betriebssoziologie.

    IV. Amtliche Statistik:

    1. Unterschiedlich definierter Begriff: a) Im Produzierenden Gewerbe: Örtlich getrennte Niederlassungen der Unternehmen, die sich von Arbeitsstätten durch Einbeziehung von nahe gelegenen Verwaltungs-, Reparatur- und Hilfsabteilungen unterscheiden.

    b) Im Baugewerbe: Örtliche Einheiten (i.d.R. nicht Baustellen) mit Schwerpunkt im Baubereich.

    c) In der Land- und Forstwirtschaft: Technisch-wirtschaftliche Einheit, die für Rechnung eines Inhabers (Betriebsinhaber) bewirtschaftet wird, einer einheitlichen Betriebsführung untersteht und land- und/oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringt.

    2. Erfassung: Je nach der im Einzelfall anzutreffenden Kombination charakteristischer Merkmale können in der tabellarischen Aufbereitung technische Einheiten oder örtlich selbstständige Einzelbetriebe dargestellt werden: Vertikal als Haupt- und Nebenbetrieb oder horizontal als Haupt- und Zweigbetriebe einander zugeordnete Einheiten. Besonderheiten sind gemeindlich oder bezirklich nach dem Belegenheitsprinzip getrennt erfasste Betriebe, wenn sie als unvollständige Betriebe (nicht nach der organisatorischen Zusammengehörigkeit der Einheiten) dargestellt werden.

    V. Recht:

    1. Allgemein: Rechtsstellung verschieden, je nach Eigenart der betrieblichen Arbeit der einzelnen Wirtschaftszweige (z.B. Handel, Landwirtschaft und Bergbau).

    Gewerbebetrieb: Allgemeine Vorschriften über den Betrieb eines stehenden Gewerbes in der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Ausgenommene Bereiche in § 6 GewO geregelt.

    Öffentlich-rechtliche Unternehmen: Öffentliche Unternehmen.

    2. Arbeitsrecht: Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern durch Einsatz technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (Fremdbedarfsdeckung). Durch die arbeitstechnische Zweckbestimmung der organisatorischen Einheit unterscheidet sich der Betrieb von dem weiter gefassten Begriff des Unternehmens; mehrere Unternehmen können jedoch einen gemeinsamen Betrieb bilden; ein Unternehmen kann aber auch mehrere Betriebe umfassen. Arbeitsrechtliche Vorschriften und Gesetze (Betriebsverfassung, Kündigungsschutz) beziehen sich vielfach auf den Betrieb und seine Größe (Kleinbetrieb).

    3. Steuerrecht (v.a. BewG): a) Zu unterscheiden:
    (1) Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb: Die Bearbeitung und Nutzung von Grund und Boden zur Gewinnung organischer Erzeugnisse einschließlich ihrer unmittelbaren Verwertung.
    (2) Gewerblicher Betrieb: Jede selbstständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, sofern die Betätigung nicht als Land- und Forstwirtschaft oder freier Beruf anzusehen ist und keine reine Vermögensverwaltung darstellt (§ 15 EStG).

    b) Betriebe gewerblicher Art können selbstständige Steuersubjekte gemäß § 1 I Nr. 6 KStG sein, also der Körperschaftsteuer unterliegen, wenn sie Untergliederungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ohne in besondere privatrechtliche Unternehmungsform gekleidet zu sein, wie z.B. Sparkassen. (Die Eigenbetriebe der öffentlichen Hand in der Unternehmungsform einer Kapitalgesellschaft sind ohnehin unbeschränkt steuerpflichtig.)

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