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CPT

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abkürzung für Carriage Paid to ... Named Place of Destination (frachtfrei ... benannter Bestimmungsort), Vertragsformel der von der ICC entwickelten Incoterms für Außenhandelsgeschäfte.

    CPT („Fracht bezahlt bis …“) ist bei allen Transportarten anwendbar, wenn der Verkäufer – auf seine Kosten, aber auf Gefahr des Käufers – die Ware bis zu einem bestimmten Bestimmungsort im Importland liefern soll. Dieser muss – im Gegensatz zu CIF – kein Hafen sein; für einen Hafen wäre CFR anwendbar.

    Der Verkäufer kommt seiner Verpflichtung nach, wenn er exportfreie Ware lie­fert, den Beförderungsvertrag auf seine Kosten abschließt und die Ware dem ersten (also dem von ihm beauftragten) Frachtführer übergibt; die Gefahr geht dabei auf den Käufer über (vgl. oben die Unterscheidung von Spediteur und Frachtführer; dies ist insbesondere bei multimodalem Transport von Bedeutung). Dem Verkäufer obliegt keine Versicherungspflicht.

    CPT entspricht also CFR mit dem Unterschied, dass der Bestimmungsort kein Hafen ist, bzw. FCA plus Frachtkosten. Der Käufer trägt alle Kosten ab Gefah­renübergang (d.h. ab Übergabe an den ersten, vom Verkäufer beauftragten Frachtführer), die nicht zur Fracht gehören, also gegebenenfalls auch Entladekosten, sofern diese nicht in der Fracht enthalten sind, und ist für die Importabwick­lung zuständig. CPT wird bspw. gerne bis zu einem Flug­hafen-Frachtterminal im Bestimmungsland gewählt. Die Klausel ist in der Praxis sehr gebräuchlich, weil der Käufer sich nicht um die organisatorische Abwicklung, sondern nur um die Einfuhrabfertigung kümmern muss.

    Die in der Praxis gelegentlich verwendeten Formulierungen wie „frei Grenze …“ (franco border, franco frontière) sind missverständlich, da sie sich i.d.R. nur auf die Transportkosten, jedoch nicht auf die Risikoübernahme bis zur Grenze erstrecken sollen. Daher sollte man stattdessen „CPT“ vereinbaren. Sofern der Verkäufer dennoch die Risiken übernehmen soll, wäre DAP (delivered at point) angebracht.

    Wichtigste Verpflichtungen der Parteien: 1. Verpflichtungen des Verkäufers: (a) Der Verkäufer hat auf eigene Rechnung den Beförderungsvertrag abzuschließen.

    (b) Lieferung: Der Verkäufer hat die Ware dem Frachtführer in dem für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zur Beförderung an die vereinbarte Stelle am benannten Bestimmungsort zu übergeben.

    (c) Der Verkäufer hat die Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die Ware bis zum benannten Bestimmungsort zu befördern.

    (d) Der Verkäufer hat alle Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware solange zu tragen, bis sie gemäß (b) geliefert worden ist.

    e) Diese Vertragsklausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr freizumachen.

    2. Verpflichtungen des Käufers: Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware ebenso wie alle anderen Kosten, die nach erfolgter Lieferung der Ware gemäß (b) auftreten, sind ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich vom Käufer zu tragen.

    3. Anwendung: Diese Vertragsformel kann für jede Transportart verwendet werden, einschließlich des multimodalen Transports.

    Vgl. auch EXW, FCA, FAS, FOB, CFR, CIF, CIP, DAT, DAP, DDP, IncotermsC-Klauseln, F-Klauseln, D-Klauseln.

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