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EuGH
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Abk. für Europäischer Gerichtshof. 1. Überblick: Judikative der EU (Art. 251 - 281 AEUV, Art. 136 EAGV), Sitz in Luxemburg.
2. Mitglieder: Die Richter und Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine sechsjährige Amtszeit ernannt. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Gerichtspräsidenten für eine Dauer von drei Jahren. Aufgabe der Generalanwälte, die richterliche Unabhängigkeit genießen, ist es, durch die Stellung von Schlussanträgen der Rechtsfindung des EuGH zu dienen.
3. Der EuGH hat die generelle Aufgabe, bei der Anwendung und Auslegung des EU-Rechts und der von der EU abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge die Wahrung des Unionsrechts zu gewährleisten. Dabei besteht Zuständigkeit sowohl für die EU als auch Euratom (EAG).
Der EuGH ist in erster Linie Verfassungsgericht (Auslegung und Anwendung des Primärrechts; Überprüfung der Vereinbarkeit des sekundären EU-Rechts mit dem Primärrecht). Der Gerichtshof hat ferner verwaltungsgerichtliche Zuständigkeiten (Klagen von natürlichen und juristischen Personen gegen Maßnahmen der EU: Nichtigkeitsklagen, Untätigkeitsklagen).
Weitere Aufgabenbereiche: Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen des erstinstantlichen (untergeordneten) Gerichts der Europäischen Union (EuG) (vorm. d. Europäischen Gerichts Erster Instanz (EuG)), z. B. für Klagen der EU-Beamten oder gegen Antidumping-Verordnungen; Erstellung von Gutachten für den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission (vgl. Art. 218 Abs. 11 AEUV, Art. 107 Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Neben der Kontrolle der Vereinbarkeit der Rechtsakte der EU mit dem EU-Recht ist der EuGH (nach der Zahl der zu behandelnden Verfahren) überwiegend damit befasst, den Ersuchen mitgliedsstaatlicher Gerichte nach sog. Vorabentscheidungen nach Art. 267 AEUV (d. h. der Klärung bestimmter, für die Entscheidung eines nationalen Gerichts relevanter Fragen des EU-Rechts) nachzukommen.
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