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Europol
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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von den Mitgliedsstaaten der EU mit dem Übereinkommen vom 26.7.1995 (Europol-Übereinkommen; BGBl. 1997 II, 2153) errichtetes Europäisches Polizeiamt mit Sitz in Den Haag zur Bekämpfung u.a. des Terrorismus, illegalen Drogenhandels, der Schleuserkriminalität, der Kinderpornografie, des Waffenhandels und des Menschenhandels mit Stellung einer EU-Agentur.
Rechtsgrundlagen: Europol wurde gegründet auf Grundlage des Art. K.3 Abs. 2 Buchst. c EUV in der Fassung des Maastrichter Vertrags. (ABl. EG 1995 Nr. C 316/1). Zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2009/371/JI vom 6.8.2009 ist in Deutschland das EUROPOL-Gesetz vom 16.12.1997 (BGBl. II 1997, 2150) m.spät. Änd. erlassen worden.
Aufgaben und Arbeitsweise: Nach Art. 88 Abs. 1 AEUV. koordiniert Europol die grenzüberschreitende Verfolgung von Straftaten durch die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten. Dabei darf Europol operative Maßnahmen nur in Verbindung und in Absprache mit den Behörden des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten ergreifen, deren Hoheitsgebebiet betroffen ist - Europol hat keine eigenständigen Eingriffsbeamten. Insbesondere die Anwendung von Zwangsmaßnahmen bleibt ausschließlich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehalten (Art. 88 Abs. 3 AEUV). Darüber hinaus unterstützt Europol die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die Strafverfolgung mit Hilfe von Eurojust und der EU-Staatsanwaltschaft (zweier weiterer EU-Agenturen) sowie dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF).
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