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Fremdgeschäft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Geschäftsform im Handel. Geschäfte im fremden Namen und für fremde Rechnung; getätigt von z.B. Handelsvertretern, Handelsmaklern im Agenturvertrieb, aber auch von Einkaufskontoren des Großhandels und von Zentralen kooperativer Gruppen (kooperative Gruppen des Handels), die bei der Geschäftsanbahnung mitwirken und bei der Geschäftsabwicklung nur teilweise eingeschaltet sind. Geschäftsanbahnung mittels hausinterner Ausstellungen und Musterungen sowie Rundschreiben, Ordersätzen oder sonstigen Lieferantenempfehlungen. Geschäftsabwicklung mittels Empfehlungs-, Zentralregulierungs-, Delkredere- oder Abschlussgeschäft. Der Warenstrom wird als Streckengeschäft, in Ausnahmefällen als Lagergeschäft abgewickelt.

    Gegensatz: Eigengeschäft.

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