Abschlussgeschäft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Form des Fremdgeschäfts im Handel: gegenüber einem Lieferanten verpflichtet sich ein Einkaufskontor des Großhandels oder die Zentrale einer kooperativen Gruppe (kooperative Gruppen des Handels), innerhalb einer festgelegten Frist eine bestimmte Warenmenge abzunehmen. Beim Abschlussgeschäft ist das Aushandeln hoher Mengenrabatte und sonstiger Konditionen möglich (Zentralregulierungsgeschäft). Bleiben die Bestellungen der Mitglieder im Planungszeitraum unter der abgeschlossenen Menge, so übernimmt das Einkaufskontor oder die Zentrale die Restmenge auf eigene Rechnung. Aus dem Fremdgeschäft wird dann für die Restmenge ein Eigengeschäft.
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