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Gehaltslieferung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff des Umsatzsteuerrechts, bezeichnet den Fall, dass jemand einem anderen einen Gegenstand übergibt, dieser aber nur einen Bestandteil daraus (den er noch selbst daraus extrahieren muss) behalten darf und den Rest (Nebenerzeugnisse, Abfälle) zurückgeben muss.

    2. Bei der Gehaltslieferung beschränkt sich die Lieferung nur auf den Inhaltsstoff, den der Geschäftspartner behalten darf (den "Gehalt" des gelieferten Stoffes); die Nebenerzeugnisse oder Abfälle bleiben umsatzsteuerlich die gesamte Zeit über dem Altbesitzer zugerechnet. Umsatzsteuer fällt also nur auf das Entgelt an, dass der Empfänger der Gehaltslieferung dafür entrichtet, diesen Inhaltsstoff behalten zu dürfen. Die Bedeutung der gesetzlichen Klarstellung dieser Zusammenhänge in § 3 V UStG liegt darin, dass man ohne eine solche Regelung auch die Ansicht hätte vertreten können, es läge ein Tausch vor: der unverarbeitete Gegenstand werde getauscht gegen Bargeld und die Rückgabe der Abfälle bzw. Nebenerzeugnisse; dann wäre die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage u.U. erheblich höher.

    3. Beispiele: Lieferung des Fettgehaltes der Milch bei Übergabe von Milch gegen Rückgabe der Magermilch und Zahlung eines Entgeltes ist nur eine Gehaltslieferung; ebenso Lieferung des Zuckergehaltes von Rüben gegen Rückgabe von Rübenschnitzeln und Zahlung eines Entgelts.

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