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Gesetzgebungskompetenz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Gesetzgebungszuständigkeit. Nach Art. 70 I GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit nicht das GG dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Nach Art. 71 GG haben die Länder im Bereich der eigentlich ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Nach Art. 72 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Die Rahmengesetzgebung des Bundes wurde mit der Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006, BGBl I 2034) abgeschafft. Im Rahmen der Föderalismusreform sind auch aus dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung einzelne Bereiche dem Bund oder den Ländern eindeutig zugeordnet worden. Außerdem wurden große Teile der konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 GG von der sog. Erforderlichkeitsklausel des Art.72 II GG ausgenommen, welche besagt, dass dem Bund die Gesetzgebung dann zusteht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Die Föderalismusreform hat auch den neuen Typus der Abweichungsgesetzgebung hervorgebracht(Art.72 Abs. 3 GG), wonach die Länder in bestimmten Bereichen abweichende Regelungen durch Gesetz treffen können, sofern der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. - Die Gesetzgebung steht bei Zöllen und Finanzmonopolen dem Bund ausschließlich zu (Art. 105 Abs. 1 GG); für die übrigen Steuern besitzt er die („konkurrierende”) - und in der Praxis weitestgehend in Anspruch genommene - Gesetzgebung, falls
(1) deren Aufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht (Steuergesetzgebungshoheit, Finanzverfassung, Steuerverbund, Bundessteuern, Gemeinschaftsteuern) oder
(2) im Falle des Art. 72 II GG. Den Ländern verbleibt die Gesetzgebung, falls
(1) die Voraussetzungen für die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nicht gegeben sind,
(2) der Bund bei der konkurrierenden Gesetzgebung von seinem Recht keinen Gebrauch macht oder
(3) über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind (Art. 105 Abs.2a GG), wobei die Länder den Steuersatz der Grunderwerbssteuer selbst bestimmen dürfen.
Vgl. auch Finanzausgleich, Finanzverfassung.
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