Gewerbsmäßigkeit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Ein in verschiedenen strafrechtlichen Tatbeständen (u.a. bei Hehlerei, Wucher, Geldwäsche und im Steuerstrafrecht) strafbegründendes oder strafschärfendes Merkmal. Gewerbsmäßigkeit bedeutet Handeln in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung von Straftaten gleicher Art (wenn auch nicht notwendig für die Dauer, so doch für eine längere Zeit und nicht nur vorübergehend) eine Einkommensquelle zu erschließen (vgl. z.B. auch § 243 I Satz 2 Nr. 3 StGB = gewerbsmäßiger Diebstahl als ein bes. schwerer Fall des Diebstahls).
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