Körperschaftsteuerbefreiung
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eine Sonderregelung, wonach keine Körperschaftsteuer zu zahlen ist, obwohl nach den allg. Grundsätzen eigentlich steuerbare Einkünfte vorhanden sind. Anders als bei der Einkommensteuer, wo es nur sachliche Steuerbefreiungen gibt (d.h. lediglich Befreiungen für bestimmte Betätigungen einer Person, aber niemals a priori für alles, was die Person tut), gibt es bei der Körperschaftsteuer auch persönliche Steuerbefreiungen: insbesondere § 5 KStG zählt eine lange Liste von juristischen Personen auf, die umfassend von der Körperschaftsteuer ausgenommen sind (persönliche Körperschaftsteuerbefreiungen; deren Wirkung wird allerdings durch eine bestimmte Regelung zur beschränkten Steuerpflicht wirtschaftlich etwas vermindert, § 2 Nr.2 KStG). Sachliche Steuerbefreiungen bei der Einkommensteuer gelten, wenn Körperschaften ihre Voraussetzungen faktisch erfüllen können, auch bei der Körperschaftsteuer; ein Beispiel für eine zusätzliche sachliche Befreiung, die nur im Rahmen der Körperschaftsteuer gilt, ist die Behandlung von Dividenden; ein Beispiel für eine sachliche Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer, die nicht auch bei der Körperschaftsteuer gelten kann, ist dagegen z.B. die Befreiung für Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung, § 3 Nr.1 EStG (denn Körperschaften können Krankengeld nun einmal nicht beziehen, also fehlt es hier an der wesentlichen Voraussetzung für die Befreiung!)- Vgl. auch Körperschaftsteuer.