Direkt zum Inhalt

Lomé-Abkommen

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff/Charakterisierung: Formale Basis der besonderen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und den sog. AKP-Staaten.

    2. Rechtsgrundlagen: Seit ihrer Gründung (1958) ist die EU (zuvor EWG bzw. EG) verpflichtet, solche außereuropäischen Länder zu assoziieren und wirtschaftlich zu fördern, die zu einem der EU-Staaten langandauernde besondere Beziehungen unterhalten (Art. 182–187 EGV). Dieser Vorschrift liegen in erster Linie politische Absichten zugrunde; die genannte Verpflichtung kann im Übrigen als eine besondere Form von Kompensation für die von der Gemeinschaftsgründung zu Lasten von Nicht-Mitgliedsländern ausgehenden integrationsbedingten Diskriminierungswirkungen (Handelsverzerrung) angesehen werden.

    Weitere Rechtsgrundlage: Art. 133 EGV, d.h. die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EU zu einer gemeinsamen Handelspolitik.

    (Kontrollieren, ob diese Artikel zur gemeinsamen Handelspolitik auch nach den Neuerungen im Europäischen Einigungsvertrag noch gültig sind)

     

    2. Entwicklung: a) Den Art. 182 ff. EGV wurde nach Inkrafttreten der Römischen Verträge zunächst durch die unverzügliche Errichtung des ersten EEF (Europäischer Entwicklungsfonds) Genüge getan. Seine Mittel dienten primär der Förderung von Infrastrukturprojekten in den frankophonen Staaten Afrikas.

    (Überprüfung der Strukturpolitik der EU, ob diese Politik des EEF immer noch zutreffend ist) 

    b) Nachdem diese Staaten die Unabhängigkeit erlangten, kam es zur Vereinbarung des Ersten Jaunde-Abkommens (1964–1969) zwischen den sechs EWG-Staaten und 18 AASM-Staaten (AASM). Das Erste Jaunde-Abkommen nahm bereits einige Elemente der späteren Lomé-Merkmale vorweg: Handelspräferenzen, finanzielle und technische Hilfe, gemeinsame Institutionen auf Ministerebene. Nach Auslauf des Ersten Jaunde-Abkommens trat bis zum 31.1.1975 das Zweite Jaunde-Abkommen in Kraft. Parallel dazu (1971–1975): Arusha-Abkommen zu Gunsten der Commonwealthländer Kenia, Tansania und Uganda.

    c) Durch den EG-Beitritt Großbritanniens (1.1.1973) vergrößerte sich die Zahl potenzieller Anwärter für eine Assoziierung gemäß Art. 131 ff. EWGV ganz beträchtlich. 1975 kam es zum Abschluss des in Lomé (Hauptstadt von Togo) unterzeichneten Erste L.-A. (1975–1980) zwischen neun EG-Ländern und 46 AKP-Staaten. Der durch die Lomé-I-Konvention begründete besondere Charakter der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EG und den AKP-Staaten ist im Laufe der Zeit fortgeführt und kontinuierlich ausgebaut worden: Lomé-II (1980–1985; zehn EG- und 57 AKP-Staaten); Lomé-III (1985–1990; 12 EG- und 66 AKP-Staaten); Lomé-IV (1990–2000; 12 bzw. 15 EU- und 71 AKP-Staaten); Cotonou-Abkommen (2000–2002; in 2003: 15 EU- und 79 AKP-Staaten).

    (Gibt es Abkommen für die Zeit nach 2003?) 

    3. Hauptmerkmale: a) Der schon im Zuge von Lomé-II und Lomé-III eingeschlagene Weg, vermehrt marktwirtschaftliche Anreize für eine stärkere Entfaltung der Eigeninitiative zu etablieren sowie die Effizienz der Gemeinschaftshilfen zu verbessern, wurde mit Lomé-IV durch die Etablierung einer Strukturanpassungsfazilität fortgesetzt. Um einen höheren Selbstversorgungsgrad der AKP-Staaten bei Nahrungsmitteln zu erreichen, wird seit Lomé-II besonderes Gewicht auf Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie zum Ausbau der Landwirtschaft gelegt. Außerdem wird seit Lomé-III die Notwendigkeit betont, dass die lokalen sozialen und kulturellen Gegebenheiten in die entwicklungspolitischen Überlegungen einbezogen werden müssen.

    b) AKP-EU-Handelsbeziehungen: Seit Anfang an wird das Ziel verfolgt, sowohl den AKP-EU-Handel als auch den Handel zwischen den AKP-Ländern auszuweiten. Fast alle (ca. 99 Prozent) Erzeugnisse mit Ursprung aus den AKP-Staaten haben einen von Zöllen und Kontingenten freien Zutritt zum EU-Raum. Ausgenommen von dieser Vergünstigung sind lediglich solche Erzeugnisse, für die im Rahmen internationaler Warenabkommen (z.B. Welt-Textilabkommen) spezielle Regelungen bestehen;

    (Frage: Ist der sog. plurilaterale Vertrag über das Textilabkommen, WTO, noch gültig?) 

     das Gleiche gilt auch für landwirtschaftliche Produkte, die Gegenstand einer EU-Agrarmarktordnung sind, wobei allerdings die AKP-Staaten eine Präferenzstellung gegenüber sonstigen Drittländern genießen.

    (auch die Agrarordnung der EU ist verändert  und WTo-kompatibel gemacht worden) 

    – Eine Besonderheit der handelspolitischen Beziehungen zwischen den beiden Blöcken besteht darin, dass die EU seit Lomé-I auf die reziproke Gewährung der Handelsvergünstigungen für ihre eigenen Exporte nach den AKP-Ländern verzichtet. Im Übrigen weist das Abkommen eine bisher nie angewendete Schutzklausel auf, nach welcher EU-Importe aus den AKP-Ländern nach beiderseitiger Konsultation partiell und vorübergehend eingeschränkt werden können, falls diese Lieferungen gravierende Störungen einer Branche oder Region innerhalb der EU auslösen sollten.

    c) Verstetigung der Devisenerlöse der AKP-Staaten: Bereits mit Lomé-I erfolgte die Etablierung des sog. STABEX-Systems zur Verstetigung der Deviseneinnahmen, welche die AKP-Staaten aus ihrem Export von tropischen und subtropischen Agrargütern in die EU erzielen. Im Rahmen von Lomé-II kam es zur Einrichtung eines an relativ restriktiv Bedingungen gebundenen Sonderfonds für die Förderung der Modernisierung und Ausweitung des Bergbaupotenzials der AKP-Staaten (SYSMIN). Sowohl STABEX als auch SYSMIN werden spätestens zum 1.1.2008 durch andere Formen der Zusammenarbeit im Rohstoffsektor abgelöst werden.

    d) Industrielle Kooperation: Bereits im Zuge der Umsetzung des Lomé-I-Abkommens wurde Mitte der 70er Jahre ein AKP-EG-Zentrum für industrielle Entwicklung gewerblicher bzw. industrieller Vorhaben (Sitz: Brüssel) geschaffen.

    e) Im Zuge der Durchführung des Lomé-II-Abkommens wurde ein beiderseits verwaltetes Technisches Zentrum für die Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich errichtet. Außerdem erfolgte seit Lomé-II eine Abkehr von der vorrangigen Förderung von Großprojekten.

    f) Strukturanpassungshilfen: Weil während der 80er Jahre die Auslandsverschuldung vieler AKP-Staaten beträchtlich zugenommen hat, wurde die Gewährung von Strukturanpassungshilfen in das Vierte L.-A. aufgenommen. Seit dem Siebten EEF (1990–1995) werden für diesen Zweck in Form einer Sonderfazilität Mittel ausgewiesen. Deren Einsatz erfolgt in Kooperation mit den Strukturanpassungsprogrammen von IWF und Weltbank. Die gewährten Finanzhilfen dienen zur wirtschaftlichen und sozialen Abfederung von Wirtschaftsreformen.

    g) Finanzielle Zusammenarbeit: Für die Gewährung von Finanzhilfen gilt der Grundsatz der vorrangigen Förderung derjenigen AKP-Staaten, deren wirtschaftliches Entwicklungsniveau bes. niedrig ist, die entweder sog. Binnenstaaten oder sog. Inselstaaten sind. Seit dem Dritten L.-A. wird verstärkt darauf abgestellt, die Finanzmittel so einzusetzen, dass die Eigeninitiative der einheimischen Bevölkerung angeregt wird.

    Das von Seiten der EU für die einzelnen Aufgabenbereiche des Abkommens zur Verfügung gestellte Mittelvolumen ist in einem Finanzprotokoll, das Bestandteil des Vertragswerks ist, festgelegt und besteht aus dem jeweiligen EEF und Leistungen der Europäischen Investitionsbank (EIB). Schon seit dem Ersten L.-A. hat der überwiegende Teil der vom EEF gewährten Mittel den Charakter von Zuschüssen getragen. Dieser Anteil ist von Abkommen zu Abkommen erhöht worden. Von den für die Laufzeit der Vierten Lomé-Konvention bereitgestellten Mitteln entfallen rund 90 Prozent auf nichtrückzahlbare Finanzhilfen.

    4. Gemeinsame Organe: Die schon im Zuge des Ersten Jaunde-Abkommens errichteten gemeinsamen Institutionen zur Förderung der Vertragsziele und des wechselseitigen Meinungsaustauschs sind durch die vier Lomé-Konventionen sowie das nachfolgende Cotonou-Abkommen fortgeführt und kontinuierlich ausgebaut worden. Insgesamt sind im Abkommen drei paritätisch besetzte Kontroll- und Entscheidungsorgane verankert: der gemeinsame AKP-EG-Ministerrat (richtungweisende Funktion), der Ausschuss der ständigen Vertreter und die sog. paritätische Versammlung (Initiativrecht). Die Beschlussfassung über die Bereitstellung von Finanzmitteln unterliegt allerdings de facto dem üblichen EU-internen Entscheidungsverfahren (d.h. dem Rat der Europäischen Union unter Mitwirkung des Europäischen Parlaments).

    5. Bedeutung: Die AKP-EU-Kooperation bildet den Schwerpunkt der Entwicklungspolitik der EU.

    6. Perspektiven: Die auf das (am 29.2.2000) ausgelaufene Vierte L.-A. folgende weitere entwicklungspolitische Zusammenarbeit der EU mit den AKP-Staaten weist (neben einer Vertiefung und partiellen Modifikation der bisherigen Kooperationsformen) auch eine Reihe neuer Elemente (z.B. Beachtung der Menschenrechte und demokratischer Grundsätze; Konzept der „verantwortungsvollen Staatsführung”) auf.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com