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Patentanmeldung

Definition: Was ist "Patentanmeldung"?
Voraussetzung der Erlangung eines Patents ist dessen (nationale, europäische oder internationale) Anmeldung.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Voraussetzung der Erlangung eines Patents ist dessen (nationale, europäische oder internationale) Anmeldung.

    1. Nationale Anmeldung: Erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter Zahlung der Anmeldegebühr und hat den Patenterteilungsantrag mit einer kurzen Bezeichnung der Erfindung, einen oder mehrere Patentansprüche, eine Beschreibung der Erfindung sowie die Zeichnungen zu enthalten, auf die sich die Patentansprüche beziehen (§ 35 I PatG). Die Erfinderbenennung und die Zusammenfassung können binnen 15 Monaten ab Anmeldetag nachgereicht werden (§§ 36, 37 PatG). In den Anmeldeunterlagen muss die Erfindung hinreichend offenbart werden (Offenbarung).

    Zum Erteilungsverfahren: Patent.

    2. Europäische Anmeldung: Erfolgt beim Europäischen Patentamt (EPA) oder den für Patentanmeldungen zuständigen nationalen Ämtern der Vertragsstaaten, die die Anmeldung an das EPA übermitteln (Art. 77 EPÜ), ausgenommen Teilanmeldungen, die nur unmittelbar beim EPA eingereicht werden können (Art. 75, 76 EPÜ), unter Zahlung der Anmelde- und der Recherchegebühr binnen eines Monats. Die Anmeldeerfordernisse decken sich mit den Anforderungen des § 35 PatG, zusätzlich sind die Vertragsstaaten zu benennen, für die der Patentschutz nachgesucht wird. Erfinderbenennung und Zusammenfassung sind mit der Anmeldung einzureichen. Für die Zahlung der Benennungsgebühr besteht eine Frist von zwölf Monaten ab Anmelde- bzw. Prioritätstag (Art. 79 II EPÜ), für die Einreichung der Zusammenfassung kann die Eingangsstelle eine Nachfrist von mindestens zwei Monaten (Art. 91 EPÜ i.V. mit Regeln 41.1, 84 AO EPÜ), für die Erfinderbenennung eine solche von 16 Monaten setzen (Art. 81 i.V. mit Regeln 17.1, 42.1 AO EPÜ). Eine europäische Patentanmeldung, die den Mindestanforderungen des Art. 80 EPÜ genügt, hat in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung unter Einschluss eines in Anspruch genommenen Prioritätsrechts. Zum Erteilungsverfahren vgl. Europäisches Patent.

    3. Internationale Anmeldung: Erfolgt bei einem für den Anmelder zuständigen (AO Patent Cooperation Treaty (PCT) Regel 18) nationalen oder regionalen (z.B. EPA) Patentamt oder beim internationalen Büro (AO PCT Regel 19). Die Anforderungen an die Anmeldung decken sich mit den Anforderungen an eine europäische Anmeldung (Art. 4–7 PCT, Regeln 3–12 AO PCT), wobei sich die Anmeldung auf ein Patent, ein Gebrauchsmuster, einen Erfinderschein etc. richten kann (Art. 43 PCT), bes. auch auf die Erteilung eines europäischen Patents (Euro-PCT-Anmeldung). Für die internationale Anmeldung ist eine internationale Gebühr (Grundgebühr und Bestimmungsgebühr nach Anzahl der Bestimmungsstaaten) zu zahlen (Regel 15 AO PCT), das DPMA verlangt die Zahlung der Übermittlungsgebühr (Regel 14.1 AO PCT). Genügt die Anmeldung nicht den Mindesterfordernissen einer internationalen Anmeldung, fordert das Anmeldeamt den Anmelder zur Behebung der Mängel auf. Es teilt einer ordnungsgemäßen Anmeldung den Eingangstag als Anmeldetag zu, im Fall der Mängelbehebung den Tag des Eingangs der Richtigstellung. Die ordnungsgemäße internationale Anmeldung steht einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung im Sinn der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) gleich. Zum weiteren Verfahren vgl. Patent, Patent Cooperation Treaty (PCT).

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