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regionale Integration
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Zwischen den Extremen des völligen Freihandels und (theoretisch) der völligen Abkopplung von internationalen Handelsbeziehungen (Autarkie) werden in der Realität Zwischenformen praktiziert, welche die Vorteile von Freihandel mit den Vorteilen der Protektion verbinden sollen.
Es gibt verschiedene Intensitätsstufen:
(1) Die Koordinierung (gegenseitige Abstimmung) von Politikbereichen ist die schwächste Form. Sie beinhaltet keinerlei Souveränitätsaufgabe der beteiligten Staaten, lediglich eine gewisse Einschränkung. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich in vereinbarten Teilbereichen der Politik zu unterrichten und abzustimmen.
(2) Kooperation bedeutet z.B. den völkervertragsrechtlichen Abschluss von Handelsabkommen, in denen die rechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen für den Handel zwischen zwei Staaten geregelt werden (z.B. Lieferung und Abnahme von Rohstoffen, Formalitäten für Ein- und Ausfuhren, Investitionsbedingungen, patentrechtliche Regelungen). In Abgrenzung zur Koordinierung werden bereits bestimmte legislative Aspekte gemeinsam wahrgenommen (die Abgrenzung ist fließend); die exekutiven Souveränitätsrechte verbleiben bei den Vertragspartnern. Regionale Handelsabkommen werden auch als Regional Trade Agreements (RTA) bezeichnet.
(3) Erst bei Abtretung sowohl legislativer als auch exekutiver Rechte auf gemeinsame Organe, um eine gemeinsame (ggf. sachlich begrenzte) Politik zu betreiben, spricht man von Integration. Handels- und Kooperationsabkommen sind keine Assoziierungs- oder Integrationsabkommen, d.h. mit ihnen sind keine weitergehenden Integrationsabsichten verbunden, die über handels- oder industriepolitische Aspekte hinausgehen.
(4) Präferenzabkommen sind Ausnahmen von den WTO/GATT-Prinzipien der Gegenseitigkeit bzw. der Meistbegünstigung: Unter Verzicht auf Gegenseitigkeit werden Zollvergünstigungen gewährt, die anderen Staaten vorenthalten bleiben. Auf diese werden die regulären Zollsätze für nicht-präferenzbegünstigten Einfuhren angewendet (Drittlandszollsatz).
(5) Assoziierungsabkommensind als Vorstufe der Integration anzusehen. Sie sind üblich zwischen Staatenverbänden (z.B. der EU) und einzelnen Staaten. Assoziierung bedeutet ein besonderes Verhältnis, das über handelspolitische Vereinbarungen hinausgeht. Die Assoziierung wird i.d.R. als eine Vorstufe zu einer Vollmitgliedschaft gedacht. Daneben wird der Begriff aber auch (missverständlich) verwendet z.B. im Zusammenhang mit Einbindung in Kooperations- und Präferenzabkommen. Die EU bezeichnet solche Verträge heute auch nicht mehr als Assoziierungsabkommen, sondern als Interimsabkommen. In formeller Hinsicht besteht aus Sicht der EU dabei der Unterschied, dass Assoziationsabkommen nach Art. 310 EGV (Art. 217 AEUV) einstimmig vom Rat der Europäischen Union beschlossen werden müssen, nachdem das Europäische Parlament gehört worden ist und institutionelle Vereinbarungen vorgesehen sind, während bei Handelsabkommen nur die qualifizierte Mehrheit im Rat hinreichend ist (Art. 133 EGV, Art. 207 AEUV); allerdings wird das Parlament in der Praxis auch vor Abschluss von Handelsverträgen eingeschaltet.
(6) Von Integrationi.e.S. sollte nur gesprochen werden, wenn die Partnerstaaten einen gemeinsamen Wirtschaftsraum entwickeln wollen. Dabei sind die folgenden Integrationsformen zu unterscheiden: (a) Die schwächste Integrationsstufe ist eine Freihandelszone (vgl. die Abgrenzung zu Sonderwirtschaftszonen). In einer Freihandelszone werden untereinander handelsbehindernde Maßnahmen abgebaut, während die Mitglieder nach außen eine autonome Außenhandelspolitik betreiben. (b) In einer Zollunion vereinbaren die Mitgliedsländer außer dem internen Freihandel eine gemeinsame Zollpolitik gegenüber Drittländern. (c) In einem gemeinsamen Markt kommt zur internen Gütermobilität (Freihandel) auch die Faktormobilität hinzu (Produktionsfaktoren Arbeit, Boden, Kapital sind frei beweglich). In der EU wird zur Kennzeichnung des gemeinsamen Marktes der Begriff Binnenmarkt verwendet. (d) Eine Wirtschaftsgemeinschaft (auch: Wirtschaftsunion) geht über einen Binnenmarkt hinaus, indem auch die nationale Wirtschaftspolitik zwischen den Partnerstaaten abgestimmt wird (Ziele, Einsatz wirtschaftspolitischer Mittel). Zur Verwirklichung der Wirtschaftsgemeinschaft im strengen Sinn besteht z.B. in der EU noch erheblicher Harmonisierungsbedarf. Der Begriff Wirtschaftsgemeinschaft wird jedoch auch allgemein verwendet im Sinn einer wirtschaftlichen Gemeinschaft. Die meisten Integrationsräume erfüllen nicht die Kriterien für die Verwirklichung der jeweiligen Integrationsformen, so dass ihre Bezeichnungen eher Zielbeschreibungen sind.
(7) Eine politische Unionist die intensivste Integrationsstufe mit völliger, auch politischer Verschmelzung der Mitgliedsstaaten (Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland, Vereinigte Staaten von Amerika, Indischer Bundesstaat etc.) und dem Übergang von einem Staatenbund zu einem Bundesstaat.
Zur monetären Integration vgl. Währungsintegration, Europäische Währungsunion.
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