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Sacheinlage

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Einlage, die nicht durch Bareinzahlung, sondern durch Einbringung von Maschinen, Gebäuden, Grundstücken u.Ä. geleistet wird.

    1. Sacheinlage im Fall der Gründung einer AG (Sachgründung): In der Satzung der AG muss festgesetzt werden:
    (1) Gegenstand der Sacheinlage,
    (2) Person, von der die AG den Gegenstand erwirbt und
    (3) Nennbetrag der zu gewährenden Aktien, Zahl der Stückaktien bzw. Vergütung. Andernfalls sind Vereinbarungen über Sacheinlagen unwirksam (§ 27 AktG).

    2. Sacheinlage im Fall einer Kapitalerhöhung einer AG (Sachkapitalerhöhung): Die oben genannten Bestimmungen sind im Hauptversammlungsbeschluss zu treffen (§ 183 AktG). Ähnlich bei bedingter Kapitalerhöhung und genehmigtem Kapital (§§ 194, 205 AktG).

    3. Sacheinlage im Fall der Gründung einer GmbH (Sachgründung): In der Satzung der GmbH müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, festgesetzt werden (§ 5 IV GmbHG). In einem Sachgründungsbericht sind die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen (§ 5 IV GmbHG). Gleiches gilt für die Sacheinlage im Fall einer Kapitalerhöhung (Sachkapitalerhöhung). Bei der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) neu eingeführten Unternehmergesellschaft sind Sacheinlagen nicht zugelassen (§ 5a II 2 GmbHG).

    Ähnlich: Sachübernahme.

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