Direkt zum Inhalt

Schutzrechtshinweise

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    weisen Mitbewerber auf bestehenden Schutz in Form gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte hin, entfalten aber zugleich werbliche Wirkung, sie können daher irreführende Werbung (§ 5 UWG) sein. Auf Urheberrechte weist der Copyright- Vermerk ©, auf Gebrauchsmusterschutz <<<>, auf Markenrechte ® hin. Daneben finden sich Hinweise wie „gesetzlich geschützt” und Abkürzungen in vielfältiger Form: DBGM, DBP (bzw. DP), DGMA, DBPa (bzw. DPa, DPangem), die teils irreführend, teils zulässig sind (Patentberühmung, Gebrauchsmusterberühmung).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com