verbundenes Geschäft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Geschäft, bei dem gleichzeitig ein Kauf (oder ein sonstiger Vertrag) und ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden, wobei mit der Darlehenssumme die Gegenleistung aus dem ersten Vertrag finanziert wird. Beide Verträge gelten dann als wirtschaftliche Einheit (s. § 358 BGB, insbes. § 358 III BGB).
Vgl. finanzierter Abzahlungskauf, finanziertes Abzahlungsgeschäft.
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