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Vorstand
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Vorstand des Vereins
Notwendiges Organ eines jeden Vereins (auch des nicht rechtsfähigen) und dessen gesetzlicher Vertreter. Die Berufung und Zusammensetzung des Vorstands wird durch die Satzung bestimmt; mangels dieser Bestimmung wird der Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung berufen (§ 27 BGB).
Vorstand der Aktiengesellschaft
(§§ 76–94 AktG): 1. Bestellung: a) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt. Die Amtszeit beträgt höchstens fünf Jahre, jedoch ist eine wiederholte Bestellung zulässig (§ 84 AktG). Bei mehrköpfigem Vorstand kann der Aufsichtsrat ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden ernennen, der, wenn die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands nichts anderes bestimmt, nur gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands ist.
b) Bei den unter das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) oder das Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) fallenden AG (sowie GmbH; Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften und teilweise KG) ist als gleichberechtigtes Mitglied neben den anderen Vorstandsmitgliedern ein Arbeitsdirektor zu bestellen.
2. Pflichten: a) Der Vorstand leitet die AG in eigener Verantwortung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis regelt sich nach der Satzung, andernfalls können nur sämtliche Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln und zeichnen. Hat die AG keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die AG durch den Aufsichtsrat passiv vertreten (§ 78 I 2 AktG), vgl. dazu auch unter Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG).
b) Er hat z.B. mind. vierteljährlich dem Aufsichtsrat über den Gang der Geschäfte zu berichten (§ 90 II Nr. 3 AktG). Er hat für ordnungsmäßige Buchführung zu sorgen, bei Verlust des halben Aktienkapitals die Hauptversammlung einzuberufen (§ 92 AktG) und die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 93 AktG).
c) Bei Verletzung ihrer Pflichten sind die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
3. Rechte: Für die Tantiemen, die Bezüge der Vorstandsmitglieder und deren Offenlegung vgl. insbesondere § 87 AktG, §§ 285, 314 HGB und die Gesetze über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz - VorstOG, vom 3.8.2005, BGBl 2267) und zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG, vom 31.7.2009, BGBl 2509).
Vorstand der Genossenschaft
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