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Werkvertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Begriff:
Vertrag, durch den sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines Werks, der andere (Besteller) zur Zahlung einer Vergütung (Werklohn) verpflichtet (§§ 631 ff. BGB).
Werk im Sinn des BGB kann sowohl Herstellung (z.B. Anfertigung eines Maßanzugs) bzw. Veränderung einer Sache (z.B. Reparatur) als auch ein anderer, durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (z.B. Anfertigung eines Gutachtens, chemische Untersuchung eines Stoffes).
Wesentlich ist, dass der Unternehmer für den Erfolg seiner Tätigkeit einsteht; andernfalls liegt Dienstvertrag vor.
Abgrenzung ist im Einzelfall oft schwierig, so kann z.B. die Berufstätigkeit eines Architekten oder eines Rechtsanwalts je nach den Umständen im Rahmen eines Dienst- oder W. erfolgen. Unerheblich ist die Art der Vergütungsbemessung (Zeit- oder Stücklohn).
II. Für bestimmte Arten von W.
bestehen Sondervorschriften, bes. für die auf Beförderung von Sachen und Personen gerichteten Verträge (z.B. Frachtvertrag). Im Baugewerbe Abänderung und Ergänzung des BGB durch die VOB, die aber nur dann gilt, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht haben (Bauforderung).
Besondere Art des W. ist der Werklieferungsvertrag.
Weitere Bestimmungen des BGB betreffen Kostenvoranschlag, Abnahme, Sachmängelhaftung (Werkvertrag), Nachbesserungspflicht, Unternehmerpfandrecht.
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