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Wettbewerbsklausel

Definition: Was ist "Wettbewerbsklausel"?
Vereinbarung, i.d.R. zwischen dem Unternehmer und seinen Angestellten (aber auch mit Gesellschaftern, Handelsvertretern, Geschäftsführern einer GmbH etc.), die den Unternehmer vor Wettbewerb nach Beendigung des Dienstverhältnisses schützen soll (während des Dienstverhältnisses Wettbewerbsverbot).

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Konkurrenzklausel, nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

    I. Begriff:

    Vereinbarung, i.d.R. zwischen dem Unternehmer und seinen Angestellten (aber auch mit Gesellschaftern, Handelsvertretern, Geschäftsführern einer GmbH etc.), die den Unternehmer vor Wettbewerb nach Beendigung des Dienstverhältnisses schützen soll (während des Dienstverhältnisses Wettbewerbsverbot). Das bringt es mit sich, dass der Angestellte in seiner gewerblichen Tätigkeit behindert wird. Für Auszubildende und Volontäre ist eine Wettbewerbsklausel daher nichtig, um diese in ihren zukünftigen beruflichen Möglichkeiten nicht einzuengen.

    Ausnahme: Wenn in den letzten sechs Monaten der Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis vereinbart wird (§ 12 I 2 BBiG).

    II. Beschränkungen:

    Die mit Angestellten vereinbarte Wettbewerbsklausel ist durch das Gesetz wesentlichen Beschränkungen unterworfen, um den wirtschaftlich schwächeren Teil zu schützen.

    1. Für Handlungsgehilfen,einschließlich Arbeitnehmer: Wettbewerbsverbot.

    2. Für Handelsvertreter u.a.: Schriftform und Aushändigung einer Urkunde ist erforderlich. Das Wettbewerbsverbot darf nicht länger als zwei Jahre andauern. Der Unternehmer ist verpflichtet, für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen (§ 90a HGB).

    3. Wird das Dienstverhältnis etc. wegen schuldhaften Verhaltens des Unternehmers aufgelöst, so kann sich der Verpflichtete von der Wettbewerbsklausel innerhalb eines Monats nach der Kündigung durch schriftliche Erklärung lossagen (§§ 75 I, 90a III HGB).

    4. Die gesetzlichen Vorschriften sind unabdingbar (§§ 75d, 90a IV HGB).

    III. Vertragsstrafe:

    Zur Durchsetzung der Wettbewerbsklausel kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden (§ 75c HGB). Eine unverhältnismäßig hohe Strafe kann von dem Richter herabgesetzt werden (§§ 75c I 2 HGB, 343 BGB). Daneben besteht Anspruch auf Erfüllung der Wettbewerbsklausel oder auf Schadensersatz.

    Ausnahme: Wenn Unternehmer nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist, § 75c II HGB.

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