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Wiederaufnahme des Verfahrens
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
erneute Prüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Zivilprozessordnung
im Zivilprozess nach Rechtskraft des Urteils aus den in den §§ 579, 580 ZPO aufgezählten Gründen zwecks neuer Entscheidung möglich.
1. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist statthaft bes. gegen Urteile, unanfechtbare Vollstreckungsbescheide und Eintragungen in die Insolvenztabelle.
2. Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt durch Erhebung a) der Nichtigkeitsklage wegen schwerwiegender prozessualer Mängel, wie unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters;
b) der Restitutionsklage gegen den früheren Prozessgegner bei dem Gericht, das zuletzt in der Hauptsache entschieden hat; die Restitutionsklage ist zulässig, wenn sich die materiell-rechtliche Grundlage des Urteils nachträglich in bestimmter Hinsicht als unrichtig herausstellt und dies nicht mehr in dem früheren Prozess geltend gemacht werden konnte, z.B. Meineid eines Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei, Vorlage einer gefälschten Urkunde Prozessbetrug; ihre Erhebung setzt, wenn Grund zur Wiederaufnahme eine strafbare Handlung ist, i.d.R. rechtskräftige Bestrafung des Täters voraus.
3. Die Klage muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhoben werden; nach fünf Jahren ist sie nicht mehr zulässig.
Strafprozessordnung
Im Strafverfahren ist Wiederaufnahme des Verfahrens nach Rechtskraft des Straferkenntnisses zulässig, aber gemäß der §§ 359 ff. StPO an strenge Voraussetzungen geknüpft. Für die Vorbereitung der Wiederaufnahme des Verfahrens kann auf Antrag ein Verteidiger beigeordnet werden.
Im Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten unterliegt der rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheid auch dann der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 85 OWiG), wenn sich nachträglich Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, wonach keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern ein Verbrechen vorliegt.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist entsprechend der Vorschriften der ZPO zulässig (§ 153 VwGO). Die Befugnis zur Klageerhebung steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses zu.
Finanzgerichtsbarkeit
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach den Vorschriften der ZPO statthaft (§ 134 FGO).
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