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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Prinzip, dass eine Zahlung (Einnahme) dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen ist, in dem die Zahlung erfolgt/zufließt. Die Zahlung gilt als in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Steuerpflichtige über den Betrag Verfügungsmacht erhält. Bspw. ist dies bei Banküberweisungen am Tag der Gutschrift und bei Schecks im Zeitpunkt der Entgegennahme. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit (10 Tage) vor oder nach dem Kalenderjahr zufließen, werden in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie wirtschaftlich verursacht sind (§ 11 EStG). Für die Zuordnung von Ausgaben zu den Kalenderjahren gilt in analoger Anwendung das „Abflussprinzip”.
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