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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Berechtigung der Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nach Unterrichtung des Arbeitgebers, damit die Aufgaben und Befugnisse, die den Gewerkschaften nach dem BetrVG zustehen, wahrgenommen werden können (§ 2 II BetrVG).
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