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Zulage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Leistungszulage, Lohnzulage, Lohnzuschlag; Teil des vertraglich vereinbarten oder freiwilligen Arbeitsentgelts, die dem Lohn zugeschlagen werden, um besonderen Gegebenheiten des Betriebs im Hinblick auf die Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen gerecht zu werden.
Beispiele:
(1) Zulage aufgrund ungünstiger Arbeitsbedingungen (Erschwerniszulage),
(2) Zeitzuschläge (Mehrarbeitszuschlag),
(3) Zulage aufgrund der Lebenshaltung (z.B. Ortszuschlag),
(4) Zulage aufgrund persönlicher Verhältnisse (z.B. Sozial- und Treuezulagen).
Hat sich der Arbeitgeber jederzeitigen Widerruf einer Zulage vorbehalten, so kann er diese im Zweifel nur nach billigem Ermessen widerrufen. Ist ein Widerruf nicht vorbehalten, so kann der Anspruch nur durch Änderungskündigung beseitigt werden.
Wegen der Anrechnung bei Tariflohnerhöhung vgl. Tariflohnerhöhungen; wegen Regelungen im Tarifvertrag vgl. Effektivklausel.
Vgl. auch Arbeitswertzulage.
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