Zitierfähige Version
- Revision von Zulage vom 17.07.2009 - 12:12
- Revision von Zulage vom 24.11.2009 - 14:04
- Revision von Zulage vom 26.02.2010 - 08:37
- Revision von Zulage vom 29.03.2010 - 10:45
- Revision von Zulage vom 28.02.2013 - 14:30
- Revision von Zulage vom 28.08.2017 - 10:54
- Revision von Zulage vom 14.12.2017 - 18:04
- Revision von Zulage vom 19.02.2018 - 17:05
Zulage
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Leistungszulage, Lohnzulage, Lohnzuschlag; Teil des vertraglich vereinbarten oder freiwilligen Arbeitsentgelts, die dem Lohn zugeschlagen werden, um besonderen Gegebenheiten des Betriebs im Hinblick auf die Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen gerecht zu werden.
Beispiele:
(1) Zulage aufgrund ungünstiger Arbeitsbedingungen (Erschwerniszulage),
(2) Zeitzuschläge (Mehrarbeitszuschlag),
(3) Zulage aufgrund der Lebenshaltung (z.B. Ortszuschlag),
(4) Zulage aufgrund persönlicher Verhältnisse (z.B. Sozial- und Treuezulagen).
Hat sich der Arbeitgeber jederzeitigen Widerruf einer Zulage vorbehalten, so kann er diese im Zweifel nur nach billigem Ermessen widerrufen. Ist ein Widerruf nicht vorbehalten, so kann der Anspruch nur durch Änderungskündigung beseitigt werden.
Wegen der Anrechnung bei Tariflohnerhöhung vgl. Tariflohnerhöhungen; wegen Regelungen im Tarifvertrag vgl. Effektivklausel.
Vgl. auch Arbeitswertzulage.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon