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Zulage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Leistungszulage, Lohnzulage, Lohnzuschlag; Teil des vertraglich vereinbarten oder freiwilligen Arbeitsentgeltes, die dem Lohn zugeschlagen werden, um bes. Gegebenheiten des Betriebes im Hinblick auf die Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen gerecht zu werden.
Beispiele:
(1) Zulage aufgrund ungünstiger Arbeitsbedingungen (Erschwerniszulage),
(2) Zeitzuschläge (Mehrarbeitszuschlag),
(3) Zulage aufgrund der Lebenshaltung (z.B. Ortszuschlag),
(4) Zulage aufgrund persönlicher Verhältnisse (z.B. Sozial-, Familien- und Treuezulagen).
Hat sich der Arbeitgeber den Widerruf einer Zulage vorbehalten und ist die entsprechende Vertragsklausel wirksam (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht), so kann er diese im Zweifel nur nach billigem Ermessen widerrufen. Ist ein Widerruf nicht vorbehalten, so kann der Anspruch nur durch Änderungskündigung beseitigt werden.
Wegen der Anrechnung bei Tariflohnerhöhung vgl. Tariflohnerhöhungen; wegen Regelungen im Tarifvertrag vgl. Effektivklausel.
Vgl. auch Arbeitswertzulage.
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