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Zweckzuwendung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Erbschaftsteuerrechts: eine freigebige Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen, die nicht einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person zugewendet wird, sondern zur Verwirklichung eines bestimmten Zweckes verwendet werden soll (z.B. für die Armen einer Gemeinde, ein Sammelvermögen).

    Zweckzuwendungen unterliegen der Erbschaftsteuer; sie ist von dem durch die Zweckzuwendung Belasteten (nicht den Begünstigten) zu tragen (§ 10 I 5 ErbStG), maßgebliche Steuerklasse ist die Steuerklasse III, § 15 I ErbStG.

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    Mindmap "Zweckzuwendung"

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