Auslandsbeschäftigung
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Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Ausland durch einen dt. oder ausländischen Arbeitgeber.
Das für das Arbeitsverhältnis anzuwendende Arbeitsrecht ist zu bestimmen. Ist keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung getroffen, ist maßgebend, wo der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt: Grundsätzlich der Arbeitsort; sofern dieser ständig wechselt, der Sitz des Arbeitgebers.
Entsprechende Regelungen fanden sich im EGBGB (Art. 27 III, 30 II EGBGB). Das EGBGB gilt allerdings nur noch für Arbeitsverträge, die vor dem 17.12.2009 abgeschlossen wurden. Danach ist die Verordnung (EG) Nr 593/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) 1 maßgeblich (Art. 8 Rom I-VO).