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„Alle Rechte vorbehalten”

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Vertragsklausel, die besagt, dass in der Ausführung oder Hinnahme bestimmter Handlungen (Annahme der Ware, Zahlung etc.) kein Verzicht auf Einwendungen (Mängelrüge etc.) zu sehen ist.

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