Abschlusszahlung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Unterschiedsbetrag zwischen der bei der Veranlagung festgesetzten Steuerschuld und den schon entrichteten Vorauszahlungen und den ggf. durch Steuerabzug einbehaltenen Beträgen.
2. Entrichtung: a) Soweit der Unterschiedsbetrag den im Veranlagungszeitraum (bei der Gewerbesteuer: Erhebungszeitraum) fällig gewordenen, aber noch nicht geleisteten Vorauszahlungen entspricht, ist die Abschlusszahlung sofort fällig.
b) Im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 36 IV EStG, § 31 I KStG, § 20 II GewStG).
c) Bei der Umsatzsteuer gilt für die Entrichtung der Abschlusszahlung ebenfalls eine Ein-Monats-Frist. Ergibt sich eine Abschlusszahlung dadurch, dass der Unternehmer die zu entrichtende Jahressteuer abweichend von der Summe der Vorauszahlungen berechnet, so ist diese Abschlusszahlung einen Monat nach Eingang der Jahressteueranmeldung fällig; wird die zu entrichtende Jahresumsatzsteuer dagegen vom Finanzamt abweichend festgesetzt, so berechnet sich die Monatsfrist nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 18 IV UStG).