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Fund

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Auffinden und Inbesitznahme einer verlorenen Sache (§§ 965–984 BGB). Der Finder ist zur Anzeige und Ablieferung an den Verlierer bzw. das Fundbüro verpflichtet; er hat Anspruch auf Finderlohn.

    Ist der Verlierer nicht zu ermitteln, erwirbt der Finder nach Ablauf von sechs Monaten seit der Anzeige das Eigentum.

    Beim Fund in Räumen öffentlicher Behörden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln muss der Finder die Sache bei der Behörde etc. abliefern, hat jedoch keine Rechte.

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    Mindmap "Fund"

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