Fund
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Auffinden und Inbesitznahme einer verlorenen Sache (§§ 965–984 BGB). Der Finder ist zur Anzeige und Ablieferung an den Verlierer bzw. das Fundbüro verpflichtet; er hat Anspruch auf Finderlohn.
Ist der Verlierer nicht zu ermitteln, erwirbt der Finder nach Ablauf von sechs Monaten seit der Anzeige das Eigentum.
Beim Fund in Räumen öffentlicher Behörden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln muss der Finder die Sache bei der Behörde etc. abliefern, hat jedoch keine Rechte.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auflassungsvormerkung
Bürgschaft
Darlehen
Erfüllungsort
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gewerbebetrieb
Kaufvertrag
Körperschaft
Lebenspartnerschaft
Nichtigkeit
Rechtsfähigkeit
Verwandtschaft
Vorsatz
Willenserklärung
eingetragener Verein (e.V.)
einseitige Rechtsgeschäfte
juristische Person
ohne Gewähr
eingehend
Fund
ausgehend