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Einfuhr
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Import.
Allgemein
1. Begriff: entgeltlicher und unentgeltlicher Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Ausland.
2. Arten: a) direkte Einfuhr (unmittelbare Einfuhr): Einfuhr der Selbstverbraucher, z.B. der weiterverarbeitenden Industrie, die (teils durch Vermittlung von Agenten) mit den ausländischen Lieferanten direkt abschließen.
Indirekte Einfuhr (mittelbare Einfuhr): Einfuhr durch Einfuhrhändler, die ihrerseits die nachgeordneten Handelsstufen und die weiterverarbeitenden Betriebe beliefern (Einfuhrhandel).
b) Sichtbare Einfuhr: Warenimporte, also Güter der Ernährungswirtschaft, Rohstoffe, Halb- u. Fertigwaren.
Unsichtbare Einfuhr: Einfuhr von entgeltlichen Dienstleistungen, also z.B. Leistungen ausländischer Schiffe beim Transport FOB gekaufter oder CIF (Free on Board, Costs, Insurance, Freight; ausschreiben besser, ggf. Verweis auf die INCOTERMS) verkaufter Waren, Vermittlungsleistungen ausländischer Banken, Dienstleistungen im Ausland für inländische Reisende etc.
Außenwirtschaftsgesetz
Verbringen von Waren aus fremden Wirtschaftsgebieten in das Wirtschaftsgebiet. Wenn sie aus Drittländern in eine Freizone oder ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden, liegt eine Einfuhr erst vor, wenn sie in der Freizone des Kontrolltyps I verbraucht, gebraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (§ 4 II Nr. 6 AWG).
Zollrecht
Verbringen von Waren, d.h. von allen beweglichen Sachen, sowie die Lieferung von elektrischer Energie in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Es ist ein Realakt, kein Zollverfahren. Bes. bedeutet Einfuhr nicht die Überführung in ein Zollverfahren etwa in den freien Verkehr. Das Entstehen der Zollschuld ist bei ordnungsgemäßem Verhalten (kein Einfuhrschmuggel) nicht an den Zeitpunkt der Einfuhr geknüpft, sondern hängt von der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehrs ab, der sich je nach dem vom Zollbeteiligten gewählten Zollverfahren ergibt. Das Gleiche gilt für Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und die anderen nach Steuergesetzen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern, für die i.Allg. die Bestimmungen des Zollrechts sinngemäß anzuwenden sind.
Umfang
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