Direkt zum Inhalt

Bankenaufsicht (BA)

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Überwachung der Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten durch öffentliche Institutionen.

    2. Ziel: Ziel der Bankenaufsicht ist es, ein funktionsfähiges Banken- und Finanzsystem zu gewährleisten. Die Aufsicht der Banken soll dazu führen, dass dieses System effizient und stabil bleibt und seine gesamtwirtschaftliche Funktion erfüllen kann.

    3. Gesetzliche Grundlage: Die zentrale gesetzliche Grundlage zur Bankenaufsicht in Deutschland stellt das Kreditwesengesetz (KWG) dar. Hierin enthalten sind die wichtigsten Regeln für Kreditinstitute, die allesamt das Ziel verfolgen, möglichen Missständen im Kreditwesen entgegenzuwirken. § 6 KWG fasst hierunter alle Sachverhalte zusammen, die die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. Eine Vielzahl von Vorschriften des KWG zielt vor allem darauf ab, Kundeneinlagen zu sichern, indem die Risiken, die Banken eingehen können (Ausfallrisiken, Liquiditätsrisiken, Preisrisiken, operationelle Risiken) limitiert werden. Aufgabe der Bankenaufsicht ist jedoch nicht die Verhinderung einer Bankeninsolvenz in jedem Fall. Zur Gewährleistung der Sicherheit von Kundeneinlagen besteht hierfür zusätzlich ein gesetzlich verankertes System der Einlagensicherung. Parallel hierzu existieren freiwillige, ergänzende Einlagensicherungssysteme der einzelnen Bankengruppen.

    4. Historische Entwicklung: Historisch betrachtet ist die Entwicklung der Bankenaufsicht in Deutschland eng mit den Geschehnissen von großen Bankenpleiten verknüpft. Im Jahre 1931 wurde die erste allg. Bankenaufsicht per Notverordnung als Reaktion auf die Schieflage der Danatbank erlassen. Unter dem Eindruck der Herstatt-Pleite im Jahre 1974 wurden zahlreiche Vorschriften ergänzt oder verschärft. Nach weiteren Änderungen zur Harmonisierung der europäischen Bankennormen in den 1980er-Jahren gehen die wesentlichen Impulse zur Fortentwicklung der Bankenaufsicht mittlerweile vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht aus. Zentrale Regelungen des Baseler Ausschusses waren die „Internationale Konvergenz der Eigenkapitalbemessung und Eigenkapitalanforderungen“ (Basel II), die Solvabilitätsverordnung (SolvV) und die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Jüngste Übereinkunft des Ausschusses ist das als Reaktion auf die Ereignisse der Finanzmarktkrise im Jahre 2010 beschlossene Reformpaket „Basel III“, welches verschärfte Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften für Banken zur Folge haben wird.

    5. Funktionsweise der Bankenaufsicht in Deutschland: a) Aufgabenteilung: Zwei Institutionen teilen sich in Deutschland die Aufgaben der Bankenaufsicht: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist laut § 6 I KWG die zuständige Verwaltungsbehörde, die die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften des KWG ausübt. Als weitere Institution agiert die Deutsche Bundesbank. § 7 I KWG regelt die Zusammenarbeit zwischen BaFin und Bundesbank bei der laufenden Überwachung der Institute.
    b) Erlaubniserteilung: Die Erlaubniserteilung zur Betreibung von Bankgeschäften stellt den ersten Schritt zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten dar. Erforderlich ist zunächst eine schriftliche Erlaubnis der BaFin (§§ 32, 33 KWG). So ist bspw. der Nachweis eines bestimmten Mindestanfangskapitals erforderlich. Weiterhin muss es u.a. mindestens zwei Geschäftsleiter geben, deren fachliche und charakterliche Eignung nachgewiesen ist.
    c) Laufende Aufsicht: Im Rahmen der anschließenden laufenden Aufsicht wertet die Deutsche Bundesbank die von den Banken regelmäßig einzureichenden Meldungen und Berichte aus. Hierbei werden insbesondere die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung (§ 10 KWG), der Liquiditätsausstattung (§ 11 KWG) und der eingesetzten Risikosteuerungsverfahren geprüft und beurteilt. Als wesentliche Informationsquelle verwendet die Bankenaufsicht bspw. Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte, monatlich durch die Institute einzureichende Kurzbilanzen (Monatsausweise) und Meldungen über vergebene Groß- und Millionenkredite. Ebenso finden angekündigte wie auch unangekündigte Sonderprüfungen vor Ort statt. Eine zunehmende Bedeutung haben die Überprüfungen der Einhaltung der MaRisk (Angemessenheit der Risikomanagementsysteme)
    d) Eingriffsmöglichkeiten: Im Falle von festgestellten Verstößen gegen Normen des KWG verfügt die BaFin über zahlreiche und weitgehende Eingriffsmöglichkeiten in den Geschäftsbetrieb eines Institutes. Insbesondere bei drohender Insolvenz und Gefährdung von Einlagen reicht dieses Spektrum von Fristsetzungen zur Normerfüllung bis zur Schließung des betroffenen Institutes. Im Falle von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die mehrere oder alle Kreditinstitute betreffen (v.a. wenn schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft zu befürchten sind) kann die Bundesregierung per Rechtsverordnung ein allg. Moratorium für die Verbindlichkeiten der Institute erlassen sowie Kreditinstitute für den Verkehr mit der Kundschaft vorübergehend schließen (§ 47 KWG).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com