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Bankengesetzgebung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesamtheit der Normativbestimmungen und Beaufsichtigungsvorschriften für die Kreditwirtschaft.

    Ziele: a) Sicherung der Kunden vor Schäden, b) Schutz der Gesamtheit gegenüber Funktionsstörungen im Bankwesen, c) wirtschaftspolitische Beeinflussung der Kreditfunktionen der Banken.

    B. der Bundesrepublik Deutschland: Bedeutendste gesetzliche Normen für die Kreditwirtschaft sind heute
    (1) die Regelungen des EG-Vertrags über das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) und die Europäische Zentralbank (EZB) in den Art. 105 ff. EGV mit der Aufgabe, die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen, Devisengeschäfte durchzuführen, inoffizielle Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und reibungslose Interaktionen der Zahlungssysteme zu fördern;
    (2) das Gesetz über die Deutsche Bundesbank (Bundesbankgesetz) i.d.F. vom 22.10.1992 (BGBl I 1782) m.spät.Änd., das der Deutschen Bundesbank die Aufgabe zuweist, als integraler Bestandteil des ESZB für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland zu sorgen (§ 3 BBankG);
    (3) das Kreditwesengesetz (KWG) als rechtlicher Rahmen für eine dem Einzelbetrieb zugewandte Bankenaufsicht. Daneben besteht eine Fülle von Sondervorschriften für verschiedene Rechtsformen (Sparkassengesetze der Länder, Pfandbriefgesetz, Investmentgesetz, Gesetz über Bausparkassen) und spezifische Geschäftsarten (Depotgesetz (DepotG), Börsengesetz (BörsG)), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

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