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Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer

(weitergeleitet von Unbefangenheit)
Definition: Was ist "Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer"?

Grundsätze der Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs, die Wirtschaftsprüfer (WP) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten haben (allg. Berufspflichten gemäß §§ 43 ff. WPO).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Grundsätze der Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs, die Wirtschaftsprüfer (WP) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten haben (allg. Berufspflichten gemäß §§ 43 ff. WPO): 1. Grundsatz der Unabhängigkeit und Unbefangenheit: Der Wirtschaftsprüfer ist unabhängig, wenn er weder rechtlichen noch wirtschaftlichen Bindungen an die zu prüfende Gesellschaft unterliegt. Er ist unbefangen, wenn er in seiner inneren Einstellung zu der zu prüfenden Gesellschaft frei ist.

    2. Grundsatz der Gewissenhaftigkeit: Der Wirtschaftsprüfer muss bei Erfüllung seiner Aufgaben Gesetze und fachliche Regeln beachten sowie nach seinem Gewissen handeln; er hat sich von dem Grundsatz der getreuen und sorgfältigen Rechenschaftslegung leiten zu lassen.

    3. Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit: Der Wirtschaftsprüfer hat sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen. Auch angestellte Wirtschaftsprüfer haben eigenverantwortlich zu handeln; eigenverantwortliche Tätigkeit verlangt i.d.R., dass der Wirtschaftsprüfer bei einem anderen Wirtschaftsprüfer zeichnungsberechtigt ist oder bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Rechtsstellung eines Prokuristen hat (vgl. §§ 44 ff. WPO).

    4. Grundsatz der Verschwiegenheit: Der Wirtschaftsprüfer hat Kenntnisse von Tatsachen und Umständen, die ihm bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, sorgsam zu hüten; er darf sie weder für sich auswerten noch weitergeben. Mitarbeiter hat er ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

    5. Grundsatz der Unparteilichkeit: Der Wirtschaftsprüfer hat bei Prüfungsfeststellungen und bei der Erstattung von Gutachten alle für die Beurteilung wesentlichen Tatbestände zu erfassen und sie allein aus der Sache heraus zu werten und darzustellen. Bei Gutachten für Gerichte und öffentliche Stellen sowie bei Schiedsgutachten oder bei ähnlichen Aufgaben müssen darüber hinaus gegensätzliche Auffassungen zur Sache dargestellt und gegeneinander abgewogen werden.

    6. Grundsatz berufswürdigen Verhaltens: Der Wirtschaftsprüfer muss sich so verhalten, dass er das bes. Vertrauen der Öffentlichkeit rechtfertigt und seine Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber wahrt; das gilt auch außerhalb der Berufstätigkeit. Im Verkehr mit anderen Wirtschaftsprüfern muss er sich kollegial verhalten.

    7. Grundsatz des Verzichts auf unlautere Werbung: Der Wirtschaftsprüfer darf sich keiner unlauteren Werbung bedienen.

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