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beschränkte Steuerpflicht

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Allgemein:

    Steuerpflicht von natürlichen Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die auch keinen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 III EStG (unbeschränkte Steuerpflicht) gestellt haben, und von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben (§ 2 KStG), mit den inländischen Einkünften zur Einkommen-, Lohn- oder Körperschaftsteuer, mit dem Inlandsvermögen gegebenenfalls zur Erbschaftsteuer.

    II. Einkommensteuer

    (Sondervorschriften; §§ 50, 50a EStG): 1. Katalog der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte: § 49 EStG.

    2. Nur Betriebsausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit inländischen Einkünften sind abzugsfähig.

    3. Verlustabzug ist nur anzuwenden, wenn die Verluste mit inländischen Einkünften zusammenhängen und sich aus Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung der Unterlagen im Inland darf allerdings von EU- und EWR-Angehörigen nicht gefordert werden; hier reicht die Fähigkeit aus, den Verlust auf Antrag nachweisen zu können.

    4. Steuerbegünstigung für außerordentliche Einkünfte bezieht sich nur auf die Veräußerungsgewinne auf Veranlagungszeiträum bis einschließlich 2007 (geändert mit Gesetz vom 20.12.2007, BGBl. I S. 3150)

    5. Nicht anzuwenden sind die übrigen Vorschriften über Sonderausgaben und außerordentliche Einkünfte sowie, soweit nicht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen werden, die Vorschriften über Pauschalbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben, den Sparer-Freibetrag, den Altersentlastungsbetrag, den Haushaltsfreibetrag, den Kinderfreibetrag und die außergewöhnlichen Belastungen (§ 50 I EStG).

    6. Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, und bei Zinseinkünften im Sinn des § 20 I Nr. 5 und 7 EStG ist ein Ausgleich mit Verlusten anderer Einkunftsarten nicht zulässig (§ 50 II EStG).

    7. Die Einkommensteuer bemisst sich nach § 32a EStG und beträgt mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mindestens 25 Prozent (§ 50 III EStG, letztmalig geändert durch Gesetz vom  20.12.2007, BGBl. I, 3150). Sie ist i.d.R. durch Aufsichtsratsteuer, Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer oder sonstigen Steuerabzug abgegolten (§ 50 V EStG).

    8. Soweit die Steuer durch Steuerabzug nach § 50a EStG zu erheben ist, unterliegt ihm der volle Betrag der Einnahmen, d.h. Abzüge für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern sind nicht zulässig (§ 50a I, III EStG).

    9. Künstler, Berufssportler und ähnliche Personen können nach einer Ausnahmeregelung in § 50 V Nr. 3 EStG eine teilweise Erstattung der einbehaltenen Abgeltungssteuer beantragen.

    10. Reformbedarf: Nachwievor führen die Bestimmungen im Bereich der beschränkten Steuerpflicht zu unterschiedlichen steuerrechtlichen Regelungen für die verschiedenen Steuerpflichtigen und folglich zu diskriminierenden Ergebnissen. Wegen § 50 a EStG ist zu erwarten, dass die Bestimmungen der beschränkten Steuerpflicht als EU-rechtswidrig angesehen werden.

    III. Körperschaftsteuer:

    B.St. besteht für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit ihren inländischen Einkünften (§ 2 KStG). Die Körperschaftsteuer ist für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterlegen haben, mit dem Steuerabzug abgegolten, wenn sie nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind.

    IV. Erbschaftsteuer:

    Wenn weder der Erblasser oder Schenker noch der Erwerber Inländer ist, unterliegt der Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen (§ 121 BewG) besteht, der b.St. (§ 2 I ErbStG).

    V. EU-Recht:

    Soweit Unterschiede zwischen b.St. und unbeschränkter Steuerpflicht nur auf fehlenden Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zurückgehen, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung für die Unterscheidung vorliegt, sind Regelungen der b.St. unanwendbar (Diskriminierungsverbote). I.d.R. wird jedoch unterstellt, dass unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige sich nicht in vergleichbarer Lage befinden. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs gelten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU bez. bestimmter Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen und der Veranlagung bes. Bestimmungen (§ 1a EStG). Auch aufgrund europarechtlichen Diskriminierungsverbote wird die Erbschaftsteuer gerade reformiert. Ein Entwurf des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts liegt bereits vor (DStR 2007, S. 2277).

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