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Bevollmächtigter

Definition: Was ist "Bevollmächtigter"?

Bevollmächtigter ist ein per Willenserklärung bzw. durch deren Empfang für eine andere Person in deren Namen handelnder und entscheidender Stellvertreter. Unsere Rechtsordnung unterscheidet verschiedene Formen der Vollmacht.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Bürgerliches Recht/Handelsrecht
    2. Zivilprozessordnung
    3. Steuerrecht
    4. Verwaltungsrecht

    Bürgerliches Recht/Handelsrecht

    Vollmacht, Prokura, Handlungsbevollmächtigter, Stellvertretung.

    Zivilprozessordnung

    Prozessbevollmächtigter.

    Steuerrecht

    1. Erlaubnis: Zu unbeschränkten, geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer (WP), Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften befugt (§ 3 Nr. 1 StBerG). Zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sind u.a. Notare, Patentanwälte, Lohnsteuerhilfevereine, Arbeitgeber etc. befugt (§ 4 StBerG).

    2. Bestellung: Bevollmächtigter kann sich im Steuerveranlagungsverfahren zur Erfüllung seiner Pflichten derjenige bestellen, der durch Abwesenheit oder sonst verhindert ist, diese Pflichten zu erfüllen (§ 80 AO). Im Rechtsmittelverfahren kann sich dagegen jeder Rechtsmittelführer durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen (§ 62 FGO). Die Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten nicht zum Empfang von Steuererstattungen und -vergütungen.

    Verwaltungsrecht

    Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig (§ 14 VwVfG).

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