Direkt zum Inhalt

Bürgschaft

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Charakterisierung:

    Einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger (Kreditinstitut oder anderer Gläubiger) verpflichtet, für die Erfüllung einer (auch künftigen oder bedingten) Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen (§ 765 BGB).

    1. Die Erklärung des Bürgen bedarf wegen ihrer Gefährlichkeit der Schriftform gemäß § 766 BGB.

    Ausnahme:
    (1) Bürgschaft des Kaufmanns, wenn die Bürgschaftsübernahme für ihn ein Handelsgeschäft ist, § 350 HGB;
    (2) eine Erklärung, die wegen des Eigeninteresses des Erklärenden als Schuldmitübernahme zu deuten ist.

    2. Die Annahme durch den Gläubiger ist formlos, auch stillschweigend möglich.

    3. Die Verpflichtung des Bürgen richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Hauptverbindlichkeit, der Bürge haftet auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird; ebenso für die Kosten der Kündigung und Prozessführung gegen den Hauptschuldner, nicht aber für nach Bürgschaftsübernahme durch Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger und Hauptschuldner vorgenommene Erweiterungen der Schuld (§ 767 BGB). Der Bürge kann alle Einreden des Hauptschuldners, auch wenn dieser auf sie verzichtet hat, geltend machen (§ 768 BGB) und Leistung verweigern, solange der Hauptschuldner das Rechtsgeschäft (z.B. den Kaufvertrag) durch Anfechtung zu Fall bringen oder der Gläubiger sich durch Aufrechnung befriedigen kann (§ 770 BGB). Die höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt die Nichtigkeit einer Bürgschaft wegen Sittenwidrigkeit etwa in Fällen von Bürgschaften von Kindern und Lebenspartnern an, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht und ein berechtigtes Interesse des Kreditgebers an einer Verpflichtung in dem vereinbarten Umfang unter keinem Gesichtspunkt anerkannt werden kann. Dies gilt etwa, weil der wirtschaftlich krass überforderte Bürge aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse gehandelt hat.

    4. Der Bürge hat, sofern er keine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat, i.d.R. die Einrede der Vorausklage (§§ 771 ff. BGB).

    5. Befriedigt der Bürge den Gläubiger, geht dessen Forderung gegen den Hauptschuldner nebst etwaigen Sicherungsrechten (z.B. Pfandrecht) kraft Gesetzes auf ihn über (§ 774 BGB); aus diesem Grunde wird der Bürge auch befreit, soweit der Gläubiger Sicherungsrechte aufgibt, aus denen er Ersatz hätte erlangen können (§ 776 BGB).

    II. Besonderheiten:

    1. Verbürgen sich mehrere für die gleiche Forderung, haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen (§ 769 BGB).

    2. Besondere Arten:
    (1) Ausfallbürgschaft;
    (2) Rückbürgschaft, die Bürgschaft gegenüber dem Bürgen für die Realisierung der nach Inanspruchnahme des Bürgen auf ihn übergehenden Forderung gegen den Hauptschuldner;
    (3) Nachbürgschaft;
    (4) Wechselbürgschaft, die wertpapierrechtliche B;
    (5) Bürgschaft auf erstes Anfordern, hat regelmäßig zur Folge, dass der Bürge sofort zahlen muss, und alle Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Art grundsätzlich auf den Rückforderungsprozess verlagert werden. Diese Form der Bürgschaft wird in erster Linie im bankgeschäftlichen Verkehr verwendet.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com