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Darlehen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Begriff:
1. Rechtlich: Das BGB unterscheidet zwischen Darlehen (§§ 488 ff.) und Sachdarlehen (§§ 607 ff.). Beim Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet (§ 607 I BGB). Beim Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das Darlehen zurückzuerstatten (§ 488 I BGB).
2. Bankbetriebliche Praxis: Buchkredit, bei dem der Kreditbetrag in einer Summe oder in Teilbeträgen bereitgestellt wird und die Rückzahlung in festgelegten Raten oder in einer Summe am Ende der Laufzeit erfolgt.
3. In der Praxis häufig synonym für Kredit verwandt.
II. Formen:
Verzinsliche und zinslose Darlehen (Darlehenszinsen).
Sonderform: Partiarisches Darlehen.
III. Entstehung und Anwendung:
1. Darlehensverträge kommen zustande durch Angebot und Annahme (Vertrag).
a) Darlehensverträge zwischen einem Kreditgeber, der in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, und einer natürlichen Person bedürfen der Schriftform (§ 492 BGB), ansonsten ist der Darlehensvertrag grundsätzlich nichtig (§ 494 BGB).
b) Ohne besondere Formvorschrift kommen Darlehensverträge zustande, wenn Kreditgeber und Kreditnehmer Kaufleute sind (Verbraucherdarlehen).
2. Durch nachträgliche Vereinbarung kann auch eine andere Forderung in ein Darlehen umgewandelt werden (Vereinbarungsdarlehen).
3. Darlehensaufnahme durch Handlungsbevollmächtigten: Dieser darf Darlehen für seine Firma nur auf besondere Ermächtigung hin aufnehmen (§ 54 II HGB).
IV. Rückerstattung:
1. Verzinsliches Darlehen: Ist für die Rückzahlung eines verzinslichen Darlehen oder die Kündigung keine Zeit bestimmt, so kann jeder Teil mit dreimonatiger Frist kündigen (§ 488 III BGB). Ist bei einem Darlehen für einen bestimmten Zeitraum jedoch ein fester Zinssatz bestimmt, so kann dieses unter gesetzlich bestimmten Fristen gekündigt werden (§ 489 BGB).
2. Zinsloses Darlehen: Dieses kann der Schuldner auch ohne Kündigung zurückzahlen (§ 488 III BGB).
3. Außerordentliche Kündigung: Ein. Darlehen kann jederzeit aus wichtigem Grund (z.B. Verzug des Schuldners mit Zins- und Tilgungsraten, Gefährdung der gestellten Sicherheiten, schuldhafte Zerrüttung eines bei Vertragsabschluss vorhandenen Vertrauensverhältnisses, gravierende Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Schuldners, dringender Eigenbedarf des Gläubigers, falsche Darstellung der Tatsachen nach Vertragsabschluss, aber vor Darlehensauszahlung) gekündigt werden; vgl. § 490 BGB. Eine außerordentliche Kündigung kann durch Vereinbarung der Parteien nicht ausgeschlossen bzw. beschränkt werden.
V. Steuerliche Behandlung:
1. Steuerbilanz: a) Darlehensforderungen gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn für ihre Hingabe betriebliche Interessen maßgebend sind. Darlehen sind mit den Anschaffungskosten, ggf. mit dem voraussichtlich dauerhaft niedrigeren Teilwert anzusetzen (§ 6 I Nr. 2 EStG).
Vgl. auch Kapitalforderung.
b) Empfangene Darlehen sind notwendige Betriebsschulden, wenn die Darlehensaufnahme betrieblich veranlasst ist. Sie sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, der i.d.R. dem Nennbetrag entspricht oder dem höheren Teilwert.
c) Zur Behandlung des Unterschieds von Auszahlungs- und Nennbetrag vgl. Damnum.
2. Nach dem Bewertungsgesetz gelten für die Bewertung von Darlehen die allgemeinen Grundsätze.
Vgl. auch Kapitalforderung, Schulden.
3. Einkommensteuer: Die verzinsliche Hingabe von Darlehen führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
4. Körperschaftsteuer: Die Hingabe von Darlehen an Gesellschafter zu bes. günstigen Bedingungen kann verdeckte Gewinnausschüttung sein.
6. Umsatzsteuer: Bankumsätze.
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