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Eigenkapital
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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im Gegensatz zum Fremdkapital jene Mittel, die von den Eigentümern einer Unternehmung zu deren Finanzierung aufgebracht oder als erwirtschafteter Gewinn im Unternehmen belassen wurden (Selbstfinanzierung).
1. Buchmäßiges Eigenkapital: Es ergibt sich in der Bilanz als Differenz zwischen den Aktivposten (Vermögen, Rechnungsabgrenzung) und den Verbindlichkeiten, Rückstellungen und passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Unterbewertungen (Überbewertungen) von Aktivposten und Überbewertungen (Unterbewertungen) von Passivposten mindern (erhöhen) das ausgewiesene Eigenkapital. Das effektive Eigenkapital ist wegen der stillen Reserven bzw. stillen Verluste nur bei Verkauf bzw. Liquidation feststellbar.
2. Reales Eigenkapital: Es wird erhöht durch Einlagen der Eigentümer bzw. Kapitalerhöhungen durch Beschluss der Anteilseigner (bei Kapitalgesellschaften und Kommanditeinlagen) oder durch erzielte Gewinne; vermindert durch Entnahmen bzw. Kapitalherabsetzungen oder Verluste.
3. Ausweis in der Bilanz: a) Bei Einzelunternehmen und den vollhaftenden Gesellschaftern von Personengesellschaften werden Gewinne, Verluste, Einlagen und Entnahmen auf den (variablen) Eigenkapitalkonten erfasst. Soweit in den Gesellschaftsverträgen feste Kapitalanteile (Festkonten) vereinbart sind, werden Kapitalveränderungen über andere Gesellschafterkonten (Privatkonto, Darlehenskonto u.Ä.) erfasst. Solange die Pflichteinlage des Kommanditisten nicht eingezahlt ist, sind Gewinnanteile diesem Eigenkapitalkonto gutzuschreiben, darüber hinausgehende einem Darlehenskonto als Verbindlichkeit. Ein negatives Kapitalkonto entsteht, wenn die Kommanditeinlage durch Verluste oder (verbotene) Entnahmen mehr als verbraucht ist.
b) Bei Kapitalgesellschaften ist gemäß § 266 III HGB eine Gliederung wie folgt vorgesehen:
I. Gezeichnetes Kapital (nominelles Haftungskapital)
II. Kapitalrücklagen (aus Agio, Zuzahlungen u.Ä.)
III. Gewinnrücklagen (aus dem Ergebnis gebildete)
- 1. Gesetzliche Rücklage (§ 150 AktG)
- 2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- 3. satzungsmäßige Rücklagen
- 4. andere Gewinnrücklagen
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind gemäß § 272 I HGB offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Der verbleibende Betrag ist als eingefordertes Kapital in der Passivseite der Bilanz auszuweisen, eingeforderter aber noch nicht eingezahlter Betrag ist gesondert als Forderung auszuweisen. Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich durch weitere Verluste eine Unterbilanz, so ist ein „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag” (§ 268 III HGB) auszuweisen.
Die Abk. EK wird für die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals verwendet.
4. Eigenkapital als Finanzierungsmittel: Eigenkapital steht dem Unternehmen im Gegensatz zum Fremdkapital im Prinzip unbefristet zur Verfügung. Es sollte nach der goldenen Bilanzregel in Höhe des langfristig gebundenen Vermögens vorhanden sein. Unter dem Gesichtspunkt seiner Funktion als haftendes Kapital (Garantiekapital) ist Eigenkapital eine Voraussetzung für die Möglichkeiten der Aufnahme von Fremdkapital.
Kreditinstitute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern, bes. zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben (§ 10 KWG) (Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Institute).
5. Eigenkapitalbeschaffung: Voraussetzung ist, dass der Eigenkapitalgeber im Gewinn (Ausschüttungen und Substanzsteigerungen bzw. Wertsteigerungen der Anteile) eine ausreichende Verzinsung seines eingesetzten Eigenkapitals und eine als angemessen empfundene Vergütung für die Übernahme der unternehmerischen Risiken erwarten kann.
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