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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Definition: Was ist "Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)"?

Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, selbst unbeschränkt mit ihrem Vermögen haftend.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Rechtsgrundlagen
    2. Begriff/Haftung
    3. Stammkapital
    4. Errichtung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen
    5. Organe
    6. Strafbestimmungen
    7. Besteuerung
    8. Auflösung
    9. Gewinnverteilung
    10. Mitbestimmungsrecht

    Rechtsgrundlagen

    Gesetz, betreffend die GmbH (GmbHG) i.d.F. vom 20.5.1898 m.spät.Änd. Von großer Bedeutung sind die Änderungen, die das GmbHG durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) erfahren hat.

    Begriff/Haftung

    Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, selbst unbeschränkt mit ihrem Vermögen haftend. Eine Haftung der Gesellschafter besteht nur gegenüber der Gesellschaft; sie ist begrenzt auf die Erbringung der Einlagen und etwaiger Nachschüsse. Gesellschaftsvertrag mit weitem Spielraum, mitunter Annäherung an offene Handelsgesellschaft (OHG).

    Stammkapital

    Grundsätzlich mind. 25.000 Euro, je Stammeinlage mind. 1 Euro (§ 5 GmbHG). Nur 1 Euro Stammkapital ist notwendig bei der aufgrund des MoMiG neu eingeführten Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG).

    Beschluss auf Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, weil es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt (vgl. § 53 II Satz 1 GmbHG). Bei Kapitalherabsetzung dreimalige Bekanntmachung in Gesellschaftsblättern mit Gläubigeraufruf, Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger, Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses nach Ablauf des Sperrjahres seit der dritten Bekanntmachung (§ 58 GmbHG). Anders bei sog. vereinfachter Kapitalherabsetzung.

    Errichtung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen

    Die Errichtung einer GmbH erfolgt durch eine oder mehrere Personen mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages in notarieller Form. Gewisse Gründungserleichterungen für unkomplinzierte Standardgründungen bietet der mit dem MoMiG eingeführte § 2 Ia GmbH, indem das - ebenfalls beurkundungspflichtige - Musterprotokoll verwendet wird.

    25 Prozent Einzahlung aufs Kapital erforderlich, insgesamt mind. die Hälfte des Mindeststammkapitals (§ 7 GmbHG). In einem Sachgründungsbericht ist die Angemessenheit etwaiger Sacheinlagen (solche sind bei einer Unternehmergesellschaft nicht möglich) darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft das Jahresergebnis der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben. Erleichterungen von Vorstehendem ergeben sich für die Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG), s. dazu auch unter Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG).

    Die GmbH entsteht mit der Eintragung ins Handelsregister. Vor der Eintragung ist sie als (Vorgesellschaft) eine Gesellschaftsform sui generis, es besteht eine sog. Handelndenhaftung gemäß § 11 II GmbHG. Errichtung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich; Erwerbszweck nicht notwendig.

    Gesellschaftsvertrag muss enthalten: Firma, Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Stammeinlagen der Gesellschafter. Abänderungen nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

    Besonderheit bei der Firmierung der Unternehmergesellschaft: Bei ihr muss in der Firma ein Zusatz enthalten sein, der auf ihre Haftungsbeschränkung hinweist (§ 5a I GmbHG).

    Gründerhaftung ähnlich wie bei der AG. Gesellschaft und Geschäftsführer haften als Gesamtschuldner, wenn zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht werden.

    Gesellschaftsanteile können nach den Regelungen in §§ 15, 16 GmbHG übertragen werden: Es bedarf dafür eines Notarvertrages. Mit Hinblick auf die durch das MoMiG aufgewertete Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) ist unter den Voraussetzungen des § 16 III GmbHG auch ein gutgläubiger Erwerb möglich.

    Organe

    1. Geschäftsführer im Innenverhältnis verpflichtet durch Anstellungsvertrag. Vornahme bestimmter Geschäfte nur mit Genehmigung der Gesellschafterversammlung möglich. Nach außen mit unbeschränkbarer Vertretungsmacht. Bei mehreren Geschäftsführern Gesamtvertretung; nach Satzung etc. auch Einzelvertretung statthaft. Geschäftsführer können gleichzeitig Gesellschafter sein (Einmanngesellschaft). Häufig Befreiung der Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB. Wenn Geschäftsführer „abhanden“ kommen und es dadurch zur Führungslosigkeit kommt, haben die Gesellschafter als Passivvertreter einzuspringen; im Insolvenzfall sind sie sogar aktiv zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet (§ 35 I Satz 2 GmbHG, § 15 a III InsO).

    2. Gesellschafterversammlung: a) Sie hat zu bestimmen über Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses, Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen, Rückzahlung von Nachschüssen, Einziehung und Teilung von Geschäftsanteilen, Bestellung, Abberufung, Prüfung und Entlastung von Geschäftsführern, Bestellung von Prokuristen, Vertretung der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer. Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (zwingend vorgeschrieben bei Beschlüssen über Satzungsänderung, Einforderung von Nachschüssen, Auflösung der Gesellschaft, Bestellung und Abberufung von Liquidatoren) durch Satzung auf den Geschäftsführer, einen Gesellschafter oder den Aufsichtsrat übertragbar.

    b) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit (Je 1 Euro eines Geschäftsanteils = 1 Stimme, § 47 II GmbHG) gefasst; anders bei Satzungsänderung (§ 53 II GmbHG: Dreiviertel-Mehrheit).

    c) Öffentliche Beurkundung bei satzungsändernden Beschlüssen (Kapitalerhöhung, -herabsetzung, Firmenänderung, Sitzverlegung, Liquidation) erforderlich.

    d) Einberufung der Gesellschafterversammlung mittels eingeschriebenen Briefs unter Ankündigung der Tagesordnung; Frist, falls Satzung nichts anderes bestimmt, eine Woche. Einberufung zwingend, wenn sie von einer Minderheit von mind. 10 Prozent gefordert wird oder die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Bei der Unternehmergesellschaft besteht die Pflicht zur unverzüglichen Einberufung, wenn Zahlungsunfähigkeit droht (§ 5a IV GmbHG).

    3. Aufsichtsrat, Beirat und Verwaltungsrat bestehen nur, wenn in der Satzung vorgesehen. Hat die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer, muss sie jedoch einen Aufsichtsrat bilden, für den die aktienrechtlichen Vorschriften Anwendung finden (§ 1 Ziff. 3 DrittelbeteiligungsG, § 6 MitbestG 1976).

    4. keine Publikationspflicht.

    Strafbestimmungen

    1. Falsche Angaben der Gesellschafter oder Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Stammeinlagen, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sicherungen für nicht voll eingezahlte Geldeinlagen der Gesellschafter im Sachgründungsbericht; falsche Angaben als Geschäftsführer zum Zwecke der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen oder falsche Angaben als Geschäftsführer sowie als Liquidator bei bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Geschäftsführer zum Zwecke der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied des Aufsichtsrats o.Ä. in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert (vgl. zu allem Vorstehenden § 82 GmbHG).

    2. Schuldhafte nicht rechtzeitige Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Geschäftsführer oder Liquidatoren wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; ebenso eine bei einem Verlust der Hälfte des Stammkapitals unterlassene Anzeige gegenüber den Gesellschaftern (§ 84 GmbHG).

    3. Verletzung der Geheimhaltungspflicht,unbefugte Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, wird auf Antrag der Gesellschaft mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und bei Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet (§ 85 GmbHG).

    Besteuerung

    Es unterliegen aufgrund gesetzlicher Regelungen
    (1) stets schon allein wegen der Rechtsform GmbH (§ 2 GewStG) ein sog. Gewerbeertrag der Gewerbesteuer und
    (2) das zu versteuernde Einkommen der Körperschaftsteuer. Umsätze der GmbH unterliegen, sofern sie als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG einzustufen ist, außerdem der Umsatzsteuer.

    Auflösung

    Auflösungsgründe geregelt in §§ 60 ff. GmbHG.

    Wichtige Auflösungsgründe:
    (1) Durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer;
    (2) durch Gesellschafterbeschluss;
    (3) durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde;
    (4) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
    (5) durch Löschung von Amts wegen bei Vermögenslosigkeit (§ 394 FamFG);
    (6) durch Urteil;
    (7) durch Verwaltungsbehörde bei Gemeinwohlgefährdung. Bei Liquidation dreimalige Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern mit Gläubigeraufruf, Verteilung des Vermögens unter die Gesellschafter nach Ablauf des Sperrjahres seit der dritten Bekanntmachung.

    Gewinnverteilung

    (1) Nach einem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Schlüssel;
    (2) nach Gesellschafterbeschluss;
    (3) nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile;
    (4) häufig wird der Gewinn ganz oder teilweise zur Stärkung des Eigenkapitals verwendet: Gewinn- und Verlustkonto an Rücklagenkonto oder an Gewinnverteilungskonto oder an Konto Gesellschafter.

    Mitbestimmungsrecht

    Die große GmbH unterliegt der Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz 1976, Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz oder Drittelbeteiligungsgesetz.

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